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dessen Anerkennung viele Staaten inbezug auf die Eheschliessung
verweigern ... . Die Zuständigkeit der diplomatischen Agenten
zur Vornahme von Eheschliessungen lässt sich gesetzlich und
rechtlich nur auf eine vertragsmässige Ermächtigung seitens des
Territorialherrn gründen.“
Die Frage hat u. a. auch zu einem interessanten Schrift-
wechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Nordamerika und den Gesandtschaften zu Paris und Rom ge-
führt.
In Paris und Rom waren in zahlreichen Fällen Ehe-
schliessungen zwischen nordamerikanischen Staatsangehörigen mit
Angehörigen dritter Staaten in den Gebäuden der nordamerika-
nischen Gesandtschaften abgeschlossen worden. Aus Anlass
mehrerer Fälle, in denen die Giltigkeit solcher Eheschliessungen
von den Gerichten verneint wurde, erliess die Regierung im
Jahre 1874 Instruktionen an ihre diplomatischen Agenten im
Auslande, in welchen der Ansicht Ausdruck gegeben war, dass
die im Hotel der nordamerikanischen Gesandtschaft ab-
geschlossenen Ehen nicht als im Gebiete der Vereinigten Staaten,
sondern als im Auslande abgeschlossen zu erachten und daher
nur giltig seien, wenn alle Bedingungen der Gesetze des Ehe-
schliessungsortes erfüllt seien. Die Instruktion gab zu einem
wiederholten Schriftwechsel zwischen der Regierung zu Washington
und den Gesandten zu Rom und Paris Anlass, in welcher die
Giltigkeit der Eheschliessungen vor diplomatischen Agenten vom
internationalen Standpunkte aus zur Sprache kam.
Den eigentlich entscheidenden Punkt, ob die im Gesandt-
schaftshotel abgeschlossene Ehe als im Gebiete des von dem
Gesandten vertretenen Staates abgeschlossen zu erachten ist, be-
rührten die Antwortschreiben der Regierung zu Washington an
die Gesandten in Paris und Rom; wenn auch nicht mit der
8 Derselbe ist ausführlich mitgeteilt von StooquaRT, Revue XX p. 312ff.