Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 43 — 
dessen Anerkennung viele Staaten inbezug auf die Eheschliessung 
verweigern ... . Die Zuständigkeit der diplomatischen Agenten 
zur Vornahme von Eheschliessungen lässt sich gesetzlich und 
rechtlich nur auf eine vertragsmässige Ermächtigung seitens des 
Territorialherrn gründen.“ 
Die Frage hat u. a. auch zu einem interessanten Schrift- 
wechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von 
Nordamerika und den Gesandtschaften zu Paris und Rom ge- 
führt. 
In Paris und Rom waren in zahlreichen Fällen Ehe- 
schliessungen zwischen nordamerikanischen Staatsangehörigen mit 
Angehörigen dritter Staaten in den Gebäuden der nordamerika- 
nischen Gesandtschaften abgeschlossen worden. Aus Anlass 
mehrerer Fälle, in denen die Giltigkeit solcher Eheschliessungen 
von den Gerichten verneint wurde, erliess die Regierung im 
Jahre 1874 Instruktionen an ihre diplomatischen Agenten im 
Auslande, in welchen der Ansicht Ausdruck gegeben war, dass 
die im Hotel der nordamerikanischen Gesandtschaft ab- 
geschlossenen Ehen nicht als im Gebiete der Vereinigten Staaten, 
sondern als im Auslande abgeschlossen zu erachten und daher 
nur giltig seien, wenn alle Bedingungen der Gesetze des Ehe- 
schliessungsortes erfüllt seien. Die Instruktion gab zu einem 
wiederholten Schriftwechsel zwischen der Regierung zu Washington 
und den Gesandten zu Rom und Paris Anlass, in welcher die 
Giltigkeit der Eheschliessungen vor diplomatischen Agenten vom 
internationalen Standpunkte aus zur Sprache kam. 
Den eigentlich entscheidenden Punkt, ob die im Gesandt- 
schaftshotel abgeschlossene Ehe als im Gebiete des von dem 
Gesandten vertretenen Staates abgeschlossen zu erachten ist, be- 
rührten die Antwortschreiben der Regierung zu Washington an 
die Gesandten in Paris und Rom; wenn auch nicht mit der 
8 Derselbe ist ausführlich mitgeteilt von StooquaRT, Revue XX p. 312ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.