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vielleicht wünschenswerten Schärfe, indem sie sich beide darauf
beschränken, die Giltigkeit dieser Ehen in Zweifel zu ziehen: es
sei sehr wohl möglich — heisst es in dem ersten der beiden
Schreiben — dass die im Gesandtschaftsgebäude abgeschlossene
Ehe als im Gebiete desjenigen Staates abgeschlossen erachtet
werde, bei welchem der Gesandte beglaubigt sei; ausführlicher
begründet wird diese Ansicht in dem nach Rom gerichteten
Schreiben. Die im Gesandtschaftsgebäude, ohne Beobachtung
der Gesetze des Eheschliessungsortes, und ausschliesslich im
Hinblick auf die Fiktion der Exterritorialität vorgenommene
Eheschliessung — heisst es in diesem Schreiben — unterliegt
bezüglich ihrer Gültigkeit erheblichen Bedenken; es sei sehr zu
befürchten, dass die Gerichte des Ortes des Vertragsabschlusses
derselben die Anerkennung verweigern. In der Rechtswissen-
schaft zeige sich augenblicklich das Bestreben, die Freiheiten,
welche die diplomatischen Agenten und ihre Wohnungen ge-
niessen, auf das Mass dessen zu beschränken, was notwendig
sei, um.ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zwang in voll-
kommener Unabhängigkeit zu ermöglichen. Man könne aber
nicht behaupten, dass die Vornahme einer Eheschliessung unter
diesen Gesichtspunkt zu bringen sei.
Welches Misstrauen die amerikanische Jurisprudenz der
Giltigkeit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln ab-
geschlossenen Ehen entgegenbringt, beweist das von ÜALvo
a. a. O. p. 275 mitgeteilte Beispiel des General Cass, der als
Vertreter der Vereinigten Staaten in Paris, gelegentlich der Ehe-
schliessung seiner Tochter mit dem Sekretär der Gesandtschaft,
der ebenfalls amerikanischer Bürger war, von der Ansicht aus-
gehend, dass die Vornahme der Eheschliessung im Gesandtschafts-
gebäude nicht genüge, auf der Erfüllung aller für französische
Staatsangehörige vorgeschriebenen Förmlichkeiten bestand. Der
Fall ist um so bedeutsamer, als die beiden eheschliesseuden
Teile unzweifelhaft das Recht der Exterritorialität genossen.