Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 44 — 
vielleicht wünschenswerten Schärfe, indem sie sich beide darauf 
beschränken, die Giltigkeit dieser Ehen in Zweifel zu ziehen: es 
sei sehr wohl möglich — heisst es in dem ersten der beiden 
Schreiben — dass die im Gesandtschaftsgebäude abgeschlossene 
Ehe als im Gebiete desjenigen Staates abgeschlossen erachtet 
werde, bei welchem der Gesandte beglaubigt sei; ausführlicher 
begründet wird diese Ansicht in dem nach Rom gerichteten 
Schreiben. Die im Gesandtschaftsgebäude, ohne Beobachtung 
der Gesetze des Eheschliessungsortes, und ausschliesslich im 
Hinblick auf die Fiktion der Exterritorialität vorgenommene 
Eheschliessung — heisst es in diesem Schreiben — unterliegt 
bezüglich ihrer Gültigkeit erheblichen Bedenken; es sei sehr zu 
befürchten, dass die Gerichte des Ortes des Vertragsabschlusses 
derselben die Anerkennung verweigern. In der Rechtswissen- 
schaft zeige sich augenblicklich das Bestreben, die Freiheiten, 
welche die diplomatischen Agenten und ihre Wohnungen ge- 
niessen, auf das Mass dessen zu beschränken, was notwendig 
sei, um.ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zwang in voll- 
kommener Unabhängigkeit zu ermöglichen. Man könne aber 
nicht behaupten, dass die Vornahme einer Eheschliessung unter 
diesen Gesichtspunkt zu bringen sei. 
Welches Misstrauen die amerikanische Jurisprudenz der 
Giltigkeit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln ab- 
geschlossenen Ehen entgegenbringt, beweist das von ÜALvo 
a. a. O. p. 275 mitgeteilte Beispiel des General Cass, der als 
Vertreter der Vereinigten Staaten in Paris, gelegentlich der Ehe- 
schliessung seiner Tochter mit dem Sekretär der Gesandtschaft, 
der ebenfalls amerikanischer Bürger war, von der Ansicht aus- 
gehend, dass die Vornahme der Eheschliessung im Gesandtschafts- 
gebäude nicht genüge, auf der Erfüllung aller für französische 
Staatsangehörige vorgeschriebenen Förmlichkeiten bestand. Der 
Fall ist um so bedeutsamer, als die beiden eheschliesseuden 
Teile unzweifelhaft das Recht der Exterritorialität genossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.