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Eine andere Erklärung der allgemeinen Giltigkeit der vor
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen ver-
suchen v. Bar (a, a. O. S. 465ff.), DuranDd (a. a. O. p. 322)
und Weıss (a. a. OÖ. p. 664); sie führen dieselbe zurück auf die
nur fakultative Bedeutung der Regel locus regit actum. v. BAR
bezeichnet ausdrücklich die Ansicht, dass diese Eheschliessung
zu ihrem Bestande der Anerkennung in einem Vertrage mit dem
Staate der Residenz des diplomatischen Agenten oder Konsuls
bedarf, als irrtümlich, bestreitet allerdings auch (S. 462), dass
der Civilstandsbeamte bei der Eheschliessung „einen Akt der
Souveränität im eminenten Sinne“ ausübe, weist ihm vielmehr
nur die Stellung eines privilegierten Solennitätszeugen zu.
Die herrschende Ansicht geht, wie bereits gesagt, dahin,
dass die vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen
Ehen für allgemein giltig nur dann zu erachten sind, wenn der
Staat, in dessen Gebiet die Eheschliessung erfolgt, seine Zu-
stimmung zur Vornahme standesamtlicher Funktionen seitens der
Vertreter fremder Staaten gegeben hat.
Ein Widerspruch mit der eigenen Gesetzgebung kann hierin
auch bezüglich derjenigen Staaten nicht angenommen werden,
welche ihre im Auslande beglaubigten Vertreter zur Vornahme
von Eheschliessungen ermächtigen, solange dieses nicht in der
Ueberzeugung geschieht, dass es aus allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen sich rechtfertigen lasse, fremde Staaten also durch Nicht-
anerkennung der in dieser Form abgeschlossenen Ehen sich einer
Rechtsverletzung schuldig machen. Die Mehrzahl der Staaten
geht von der Annahme aus, dass nur Nützlichkeitsgründe die
Vornahme von Eheschliessungen seitens ihrer im Auslande be-
glaubigten Vertreter zu rechtfertigen vermögen, dass aber nach
völkerrechtlichen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine all-
gemeine Anerkennung solcher Eheschliessungen fehlen. Er-
wägungen, wie sie in den Motiven zu dem belgischen Gesetze
vom 20. Mai 1882 zur Rechtfertigung der Zulassung von Ehe-