Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Eine andere Erklärung der allgemeinen Giltigkeit der vor 
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen ver- 
suchen v. Bar (a, a. O. S. 465ff.), DuranDd (a. a. O. p. 322) 
und Weıss (a. a. OÖ. p. 664); sie führen dieselbe zurück auf die 
nur fakultative Bedeutung der Regel locus regit actum. v. BAR 
bezeichnet ausdrücklich die Ansicht, dass diese Eheschliessung 
zu ihrem Bestande der Anerkennung in einem Vertrage mit dem 
Staate der Residenz des diplomatischen Agenten oder Konsuls 
bedarf, als irrtümlich, bestreitet allerdings auch (S. 462), dass 
der Civilstandsbeamte bei der Eheschliessung „einen Akt der 
Souveränität im eminenten Sinne“ ausübe, weist ihm vielmehr 
nur die Stellung eines privilegierten Solennitätszeugen zu. 
Die herrschende Ansicht geht, wie bereits gesagt, dahin, 
dass die vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen 
Ehen für allgemein giltig nur dann zu erachten sind, wenn der 
Staat, in dessen Gebiet die Eheschliessung erfolgt, seine Zu- 
stimmung zur Vornahme standesamtlicher Funktionen seitens der 
Vertreter fremder Staaten gegeben hat. 
Ein Widerspruch mit der eigenen Gesetzgebung kann hierin 
auch bezüglich derjenigen Staaten nicht angenommen werden, 
welche ihre im Auslande beglaubigten Vertreter zur Vornahme 
von Eheschliessungen ermächtigen, solange dieses nicht in der 
Ueberzeugung geschieht, dass es aus allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen sich rechtfertigen lasse, fremde Staaten also durch Nicht- 
anerkennung der in dieser Form abgeschlossenen Ehen sich einer 
Rechtsverletzung schuldig machen. Die Mehrzahl der Staaten 
geht von der Annahme aus, dass nur Nützlichkeitsgründe die 
Vornahme von Eheschliessungen seitens ihrer im Auslande be- 
glaubigten Vertreter zu rechtfertigen vermögen, dass aber nach 
völkerrechtlichen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine all- 
gemeine Anerkennung solcher Eheschliessungen fehlen. Er- 
wägungen, wie sie in den Motiven zu dem belgischen Gesetze 
vom 20. Mai 1882 zur Rechtfertigung der Zulassung von Ehe-
	        
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