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Pıc (a. a. O. p. 103) unterscheidet zwischen den Ehe-
schliessungen vor diplomatischen Agenten und Konsuln in christ-
lichen Ländern und im Orient.
Für die christlichen Länder findet Pıc zwar eine genügende
Erklärung der Uebertragung standesamtlicher Funktionen an
diplomatische Agenten und Konsuln in der Verschiedenheit der
Gesetze über die Form der Eheschliessung, in dem Zwang zur
kirchlichen Trauung, in dem Mangel authentischer Beweise nach
der Gesetzgebung am Orte der Eheschliessung. Während aber
die politische Mission der diplomatischen Agenten und Konsuln
in allen Staaten anerkannt sei und sich auf Prinzipien des inter-
nationalen Öffentlichen Rechts gründe, seien die Funktionen,
welche sie als Civilstandesbeamte ausüben, mangels eines not-
wendigen Zusammenhanges mit ihrer Mission nicht von allen
Mächten zugelassen; ihre Ausübung beruhe nur auf dem internen
Staatsrecht, nicht auf einem Grundsatze des Völkerrechts. Wenn
daher auch jeder Staat das Recht habe, seine Vertreter mit der
Ausübung solcher Funktionen zu betrauen, so haben die anderen
Staaten ihrerseits das Recht, ihnen als Standesbeamten die An-
erkennung zu verweigern. Die Eheschliessung vor einem diplo-
matischen Agenten oder Konsul würde nur von dem von ihm
vertretenen Staate und von jenen Staaten anerkannt, welche ihren
Vertretern eine ähnliche Ermächtigung ertheilt haben.
Für die orientalischen Staaten nimmt Pıc die Zuständigkeit
der diplomatischen Agenten und Konsuln zur Vornahme von
Eheschliessungen allgemein an.
Nach FiorE (Journal XIII p. 304) ist die allgemeine Giltig-
keit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen
Ehen dadurch bedingt, dass eine konstante Praxis oder ein Ver-
trag den fremden Vertretern die Ausübung standesamtlicher
Funktionen in Bezug auf ihre Landesangehörigen gestattet oder
dass die Gesetzgebung am Orte der Eheschliessung eine gesetz-
liche Bestimmung enthält, welche, wie der Art. 9 des ital. Ge-