Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Pıc (a. a. O. p. 103) unterscheidet zwischen den Ehe- 
schliessungen vor diplomatischen Agenten und Konsuln in christ- 
lichen Ländern und im Orient. 
Für die christlichen Länder findet Pıc zwar eine genügende 
Erklärung der Uebertragung standesamtlicher Funktionen an 
diplomatische Agenten und Konsuln in der Verschiedenheit der 
Gesetze über die Form der Eheschliessung, in dem Zwang zur 
kirchlichen Trauung, in dem Mangel authentischer Beweise nach 
der Gesetzgebung am Orte der Eheschliessung. Während aber 
die politische Mission der diplomatischen Agenten und Konsuln 
in allen Staaten anerkannt sei und sich auf Prinzipien des inter- 
nationalen Öffentlichen Rechts gründe, seien die Funktionen, 
welche sie als Civilstandesbeamte ausüben, mangels eines not- 
wendigen Zusammenhanges mit ihrer Mission nicht von allen 
Mächten zugelassen; ihre Ausübung beruhe nur auf dem internen 
Staatsrecht, nicht auf einem Grundsatze des Völkerrechts. Wenn 
daher auch jeder Staat das Recht habe, seine Vertreter mit der 
Ausübung solcher Funktionen zu betrauen, so haben die anderen 
Staaten ihrerseits das Recht, ihnen als Standesbeamten die An- 
erkennung zu verweigern. Die Eheschliessung vor einem diplo- 
matischen Agenten oder Konsul würde nur von dem von ihm 
vertretenen Staate und von jenen Staaten anerkannt, welche ihren 
Vertretern eine ähnliche Ermächtigung ertheilt haben. 
Für die orientalischen Staaten nimmt Pıc die Zuständigkeit 
der diplomatischen Agenten und Konsuln zur Vornahme von 
Eheschliessungen allgemein an. 
Nach FiorE (Journal XIII p. 304) ist die allgemeine Giltig- 
keit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen 
Ehen dadurch bedingt, dass eine konstante Praxis oder ein Ver- 
trag den fremden Vertretern die Ausübung standesamtlicher 
Funktionen in Bezug auf ihre Landesangehörigen gestattet oder 
dass die Gesetzgebung am Orte der Eheschliessung eine gesetz- 
liche Bestimmung enthält, welche, wie der Art. 9 des ital. Ge-
	        
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