Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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setzbuches, den Ausländern den Abschluss von Rechtsgeschäften 
in der den Gesetzen ihres Heimatstaates entsprechenden Form 
gestattet. „Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind, wird 
die Giltigkeit der Ehe, mag sie auch im Heimatstaate der Ehe- 
leute anerkannt sein, sowohl am Orte der Eheschliessung wie in 
jedem anderen Staate verneint werden, weil der Regel locus regit 
actum nicht genügt ist.“ Für das italienische Recht leitet FioRE 
die Giltigkeit der solchermassen abgeschlossenen Ehen, von der 
eben erwähnten Bestimmung des Art. 9 des B. G.-B. abgesehen, 
aus dem Umstande her, dass die fremden Konsuln in Italien alle 
Funktionen ausüben dürfen, welche ihnen die Gesetze ihres 
Landes übertragen, sofern nicht vertragsmässig oder bei Aus- 
händigung des Exequatur eine Ausnahme gemacht wird. Die 
Ausführungen FıorE’s lassen die nöthige Klarheit darüber ver- 
missen, in welchem Umstande das rechtsbegründende Moment für 
die Annahme der allgemeinen Giltigkeit der vor diplomatischen 
Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen zu suchen ist. Dass 
eine irgendwie zum Ausdruck gebrachte Zustimmung des Staates, 
in dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, nicht unbedingt hiezu 
erforderlich sein soll, ergiebt sich daraus, dass eine gesetzliche 
Bestimmung ähnlichen Inhalts, wie jene des Art. 9 des ital. Ge- 
setzbuches, für sich allein schon genügen soll, die allgemeine 
Giltigkeit dieser Ehen zu rechtfertigen. Da aber andererseits 
eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verlangt und die Giltig- 
keit der Ehe auf die Anwendung des Satzes locus regit actum 
zurückgeführt wird, so wird man auch nicht annehmen dürfen, 
dass FIORE, wie v. BAR und Weıss, die Giltigkeit schlechthin 
auf die fakultative Bedeutung der Regel locus regit actum gründet. 
Die allein richtige Ansicht vertritt OLıvı (Revue XV p. 229), 
der, wie v. Bar und Weıss, den Gesetzen über die Form der 
Eheschliessung ihrer rechtlichen Natur nach keine ausschliessliche 
Geltung innerhalb des Staatsgebietes zuerkennt, sondern die An- 
wendung fremden Rechts zulässt, eine besondere Zustimmung des
	        
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