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setzbuches, den Ausländern den Abschluss von Rechtsgeschäften
in der den Gesetzen ihres Heimatstaates entsprechenden Form
gestattet. „Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind, wird
die Giltigkeit der Ehe, mag sie auch im Heimatstaate der Ehe-
leute anerkannt sein, sowohl am Orte der Eheschliessung wie in
jedem anderen Staate verneint werden, weil der Regel locus regit
actum nicht genügt ist.“ Für das italienische Recht leitet FioRE
die Giltigkeit der solchermassen abgeschlossenen Ehen, von der
eben erwähnten Bestimmung des Art. 9 des B. G.-B. abgesehen,
aus dem Umstande her, dass die fremden Konsuln in Italien alle
Funktionen ausüben dürfen, welche ihnen die Gesetze ihres
Landes übertragen, sofern nicht vertragsmässig oder bei Aus-
händigung des Exequatur eine Ausnahme gemacht wird. Die
Ausführungen FıorE’s lassen die nöthige Klarheit darüber ver-
missen, in welchem Umstande das rechtsbegründende Moment für
die Annahme der allgemeinen Giltigkeit der vor diplomatischen
Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen zu suchen ist. Dass
eine irgendwie zum Ausdruck gebrachte Zustimmung des Staates,
in dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, nicht unbedingt hiezu
erforderlich sein soll, ergiebt sich daraus, dass eine gesetzliche
Bestimmung ähnlichen Inhalts, wie jene des Art. 9 des ital. Ge-
setzbuches, für sich allein schon genügen soll, die allgemeine
Giltigkeit dieser Ehen zu rechtfertigen. Da aber andererseits
eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verlangt und die Giltig-
keit der Ehe auf die Anwendung des Satzes locus regit actum
zurückgeführt wird, so wird man auch nicht annehmen dürfen,
dass FIORE, wie v. BAR und Weıss, die Giltigkeit schlechthin
auf die fakultative Bedeutung der Regel locus regit actum gründet.
Die allein richtige Ansicht vertritt OLıvı (Revue XV p. 229),
der, wie v. Bar und Weıss, den Gesetzen über die Form der
Eheschliessung ihrer rechtlichen Natur nach keine ausschliessliche
Geltung innerhalb des Staatsgebietes zuerkennt, sondern die An-
wendung fremden Rechts zulässt, eine besondere Zustimmung des