Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Präsumption. Giebt z. B. die Gesetzgebung eines Staates den 
im Auslande befindlichen Gesandten das Recht, Eheschliessungen 
der eigenen Staatsangehörigen vorzunehmen, verweigert jedoch 
der Empfangsstaat die Konzession hiezu, indem er generell 
oder absolut vorschreibt: Eheschliessungen innerhalb des Staats- 
gebietes können giltig nur vor dem Standesbeamten erfolgen, 
so muss jene vom Absendestaat seinen Gesandten gesetzlich 
erteilte Fakultät ein Vakuum bleiben. 
Die Frage, ob im internationalen Verkehr auch die zwischen 
Landesangehörigen und Landesfremden vor einem diplomatischen 
Agenten oder Konsul abgeschlossenen Ehen als giltig betrachtet 
werden können, wird fast von allen Schriftstellern übereinstimmend 
verneint, Eine abweichende Ansicht vertreten Pıc (a. a. O.p. 110) 
und SALEM (Journal XVIp. 383 und XVII p. 446) bezüglich der 
in den orientalischen Staaten abgeschlossenen Ehen. 
Das einzige Argument, sagt Pıc, welches gegen die Aus- 
dehnung der Zuständigkeit diplomatischer Agenten und Konsuln 
auf die Vornahme von Eheschliessungen zwischen Landesangehö- 
rigen und Landesfremden spricht, ist die staatliche Souveränität. 
Dieses Argument ist aber für die Verhältnisse ‘in den orientali- 
schen Staaten wertlos, angesichts der fast vollständigen Negation 
der territorialen Souveränität gegenüber den Europäern infolge 
der bestehenden Verträge. 
SALEM nimmt an, dass diese Ehen auf grund der Regel 
locus regit actum überall als giltig zu erachten seien, weil die 
türkischen Behörden auf grund der für sie geltenden Gesetze sich 
jeder Einflussnahme auf die von Ausländern christlicher Kon- 
fession abzuschliessenden Ehen enthalten und sie als giltig an- 
erkennen, wenn der Konsul, vor dem die Ehe geschlossen wird, 
hiezu gehörig ermächtigt war.
	        
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