Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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S 3. Theoretische Begründung. 
I. 
Der Abschluss einer Ehe vor diplomatischen Agenten und 
Konsuln setzt die Möglichkeit einer Eheschliessung in einer 
anderen als der den Gesetzen des Eheschliessungsortes ent- 
sprechenden Form voraus. Dass jeder Staat seinen Angehörigen 
und auch den Angehörigen dritter Staaten den Abschluss einer 
Ehe im Auslande in der seinen (iesetzen entsprechenden Form 
gestatten kann, darüber besteht kein Zweifel. Ebensowenig unter- 
liegt es einem Zweifel, dass der Staat mit einer diesbezüglichen 
Bestimmung nur die Verpflichtung übernimmt, innerhalb seiner 
territorialen Machtsphäre den Bestand dieser Ehen zu schützen, 
dass er aber keine Sicherheit für die allgemeine Anerkennung 
dieser Ehen seitens des Eheschliessungsstaates, wie seitens sämt- 
licher dritter Staaten zu bieten vermag. 
Ob nach den Grundsätzen des internationalen Rechts die 
in einer anderen als der den Gesetzen des Eheschliessungsortes 
entsprechenden Form abgeschlossenen Ehen überall als giltig zu 
erachten sind, entscheiden die Gerichte eines jeden Staates nach 
dem für sie massgebenden positiven Rechte, in erster Linie nach 
den ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmungen und, soweit 
solche fehlen, nach Grundsätzen, welche sich direkt oder indirekt 
aus einzelnen positiven Rechtssätzen oder aus dem allgemeinen 
Zusammenhang, dem Sinn und Geist der Rechtsordnung ergeben. 
Die Antwort, welche auf die angeregte Frage an dieser Stelle 
gegeben wird, hat daher praktische Bedeutung nur soweit, als die 
Erwägungen, auf welche sie sich stützt, mit ausdrücklichen Be- 
stimmungen oder auch nur dem Geiste einer Rechtsordnung zu 
vereinbaren sind. 
Der Satz, dass ein Rechtsgeschäft in der Regel dann überall 
als giltig zu betrachten ist, wenn beim Abschluss desselben die 
Gesetze des Ortes beobachtet worden sind, in welchem dasselbe 
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