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der weitgehenden Bedeutung, welche die Eingehung einer Ehe
für die gesamten rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wie der
aus. einer ehelichen Verbindung hervorgegangenen Kinder hat,
war der Staat zweifellos veranlasst, dafür zu sorgen, dass der
Abschluss einer Ehe jederzeit mit möglichster Sicherheit fest-
gestellt werden könne. Dadurch, dass der Staat ausserdem die
Mitwirkung einer Behörde, sei es nun einer kirchlichen oder staat-
lichen Behörde, verlangt, sichert er sich überdies die Möglichkeit
einer vorausgehenden Prüfung über das Vorhandensein der Vor-
aussetzungen für den Abschluss einer giltigen Ehe und fördert
auch in dieser Richtung wieder das Interesse der Beteiligten, in-
dem er das Zustandekommen ungiltiger Ehen möglichst verhindert.
Dass die Gesetze, welche zunächst das individuelle Wohl zu
fördern bestimmt sind und nur dadurch, dass sie diese Aufgabe
erfüllen, also nur mittelbar der Gesamtheit, dem Staate, dienen,
die Anwendung fremden Rechts für die im Staatsgebiete sich
aufhaltenden Ausländer nicht ausschliessen, ist heute wohl die
durchaus überwiegende Meinung.
Allerdings hat auch der Staat als solcher ein Interesse an
der möglichst sicheren Feststellung wie an der Giltigkeit einer
Ehe. Die Familie ist heute noch die wesentlichste Grundlage
des Staates, sofern er durch sie im Wechsel der Generationen
fortbesteht. Die Ehe begründet in zweifacher Richtung ein Ver-
hältnis der Zugehörigkeit zum Staate, indem die Frau durch die
Ehe in den Staatsverband des Mannes eintritt und die Kinder
die Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben — zwei Grundsätze,
die heute in den meisten Gesetzgebungen Aufnahme gefunden
haben. Aus dem Gesagten geht aber auch hervor, dass das
Interesse des Staates in dieser Frage sich auf die Ehen seiner
Staatsangehörigen beschränkt.
Der soziala Zweck der Gasatzr über die Farm der Ehe-
schliessung fordert demnach ihre Anwendung auf Ausländer. die
sıch Im Staatsgebiete aufhalten, nicht; im Gegenteil, es liegt im