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standesamtlicher Funktionen beim Abschluss einer Ehe seitens
diplomatischer Agenten und Konsuln mit allgemeinen Grund-
sätzen des internationalen Rechts in Widerspruch steht.
Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, durch welche
die Form der Eheschliessung vor dem Standesbeamten in den
verschiedenen Staaten geregelt ist, weist in seinen Hauptpunkten
eine wesentliche Uebereinstimmung auf. Die Eheschliessung er-
folgt vor dem Standesbeamten in der Form, dass der Standes-
beamte an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage
richtet, ob sie sich als Ehegatten nehmen wollen, dass er sie
auf die bejahende Antwort hin als im Namen des Gesetzes ver-
bundene Eheleute erklärt und diesen Vorgang beurkundet.
Nach dem Wortlaute der ersten Bestimmung, dass die Ehe-
schliessung vor dem Standesbeamten erfolgt, ist die Mitwirkung
des Standesbeamten beim Abschluss einer Ehe eine rein passive:
Anwesenheit bei der Vornahme eines von den Parteien zu voll-
ziehenden Rechtsgeschäftes; nach dem Wortlaute der weiteren
Bestimmung, durch welche der Vorgang näher geregelt wird,
greift er aktiv in die Handlung ein; besondere Beachtung ver-
dient in dieser Beziehung vom rechtlichen Standpunkte aus der
Ausspruch des Standesbeamten, dass er die vor ihm Erschienenen
„als rechtmässig verbundene Eheleute betrachte“.
Die geschichtliche Entwicklung scheint die Annahme zu
rechtfertigen, dass die Eheschliessungserklärung den rechtsbegrün-
denden Akt bildet und die Erklärung des Standesbeamten eine
Rechtswirkung nicht erst berbeiführt, sondern nur die eingetretene
Rechtswirkung feststellt. Die gesetzlichen Bestimmungen über
die Form der Eheschliessung sind eine fast wörtliche Nachbildung
der diesbezüglichen Bestimmungen des Trienter Konzils mit der
einzigen Aenderung, dass an die Stelle des Pfarrers der Standes-
beamte tritt und dieser die Brautleute nicht mehr im Namen
Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, sondern
im Namen des Gesetzes für rechtmässig verbundene Eheleute