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genügend sei. Das Präjudiz der Ungiltigkeit, welches die Be-
schlüsse des tridentinischen Konzils an die Nichtachtung des Ge-
botes der Erklärung des Eheschliessungswillens vor dem Pfarrer
geknüpft hatte, ist nach der staatlichen Gesetzgebung an die
Nichtbeobachtung der Formen gebunden, in denen sich der Ehe-
schliessungsakt vollzieht. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der
Gesetzgeber, als er den Thatbestand des Civilaktes schuf, sich
der Bedeutung des Vorganges bewusst war, den er nachbildete;
jedenfalls erachtete er die Konsenserklärung der Brautleute nicht
für genügend, den beabsichtigten Rechtserfolg, die Eheschliessung,
herbeizuführen: er verlangte die Erklärung des Standesbeamten
und die Beurkundung des Vorganges zur Vollendung des Rechts-
geschäftes. Mag die Handlung des Standesbeamten blos deklara-
torische Bedeutung haben und nur zeitlich oder auch ursächlich
den Eintritt des Rechtserfolges bestimmen, mag ihr Inhalt blos
die Erklärung über den Eintritt des Rechtserfolges oder die Be-
stätigung oder Herbeiführung desselben sein, jedenfalls ist sie eine
"Willenserklärnng, eine selbständige Handlung, und ist ein aktives
Eingreifen des Standesbeamten in den Eheschliessungsakt Be-
dingung der Giltigkeit der Eheschliessung.
Der rechtliche Charakter der Thätigkeit des Standesbeamten
beim Abschluss einer Ehe kann nunmehr einem Zweifel nicht
unterliegen: Da der Standesbeamte thatsächlich durch sein Ein-
greifen das Rechtsverhältnis der Ehe begründet und da er da-
bei im Auftrage des Staates handelt, vollzieht sich die Ehe-
schliessung unter Mitwirkung des Staates, der Standesbeamte
übt ein staatliches Hoheitsrecht aus, einen Akt der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, d. i. jenes staatlichen Handelns, dessen Aufgabe
die Förderung von Privatrechtsverhältnissen ist.
Wo innerhalb des Staatsgebietes ein Recht zur Entstehung
kommt, geschieht es auf grund einer staatlichen Willens-
äusserung, diese ist entweder generell durch den Ausspruch des
Gesetzes gegeben: hier erklärt der Staat im voraus seinen