Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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unzweifelhaft hervor, dass die Bereitschaft des Standesbeamten 
zur Entgegennahme der Eheschliessungserklärung Bedingung der 
Giltigkeit der Eheschliessung ist. Das Erfordernis der Bereit- 
schaft zur Entgegennahme der Eheschliessungserklärung kann 
aber nur den Sinn haben, dass der Standesbeamte den Willen 
haben muss, die Erklärungen entgegenzunehmen. Es ist also 
nicht die Willensübereinstimmung und die Abgabe der darauf 
bezüglichen Erklärung der Verlobten allein, welche die Ehe 
rechtlich zur Existenz bringt: es tritt der Wille des Standes- 
beamten, dass die Ehe vor ihm abgeschlossen werde, als weiteres, 
dem Eheschliessungswillen der Verlobten rechtlich vollkommen 
gleichstehendes Erfordernis hinzu. Das Vorhandensein dieses 
Willens soll regelmässig auch zum Ausdruck kommen, eben 
durch den in 8 1318 angeordneten Ausspruch des Standes- 
beamten, dass die vor ihm Erschienenen „kraft dieses Gesetzes 
nunmehr rechtmässig verbundene Eheleute seien“; rechtlich not- 
wendig ist dieser Ausspruch, wie gesagt, nicht und sein Fehlen 
kann höchstens als Beweis dafür inbetracht kommen, dass der 
Standesbeamte zur Entgegennahme der Erklärungen nicht bereit 
war. Dass der Gesetzgeber daran festhielt, dass eine Ehe nur 
mit dem Willen des Standesbeamten rechtlich existent werden 
soll, erscheint nur folgerichtig, wenn man erwägt, dass das Ge- 
setz demselben auch die Entscheidung darüber vorbehalten hat, 
ob im einzelnen Falle die Voraussetzungen giltiger Ehe- 
schliessung gegeben sind. Dieser Befugnis wird dadurch Nach- 
druck verliehen, dass keine Ehe abgeschlossen werden kann ohne 
den Willen des Standesbeamten. 
Bei dieser Auslegung des $ 1317 des B. G.-B. bleibt der 
Mitwirkung des Standesbeamten ihr rechtlicher Charakter als 
Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechtes gewahrt und die Be- 
denken, welche der Vornahme von Eheschliessungen seitens der 
diplomatischen Agenten und Konsuln des Deutschen Reiches bei 
dem bisherigen Rechtszustande entgegenstanden, bleiben auch
	        
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