Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ferner bestehen, da die Vorschriften der 88 1317 und 1318 
des B. @.-B. auf grund des Art. 40 des Einf.-G. zum B. G.-B. 
als 8$ 7 und 7a wörtlich in das Gesetz, betreffend die Ehe- 
schliessung und die Beurkundung des Personenstandes von 
Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870, aufgenommen 
worden sind. 
Ill. 
Das Hindernis, welches nach der dem Standesbeamten bei Ab- 
schluss einer Ehe im allgemeinen zugewiesenen rechtlichen Stellung 
der internationalen Anerkennung der vor diplomatischen Agenten 
und Konsuln abgeschlossenen Ehen im Wege steht, beseitigt die 
französisch-belgische Jurisprudenz, indem sie die Gesandtschafts- 
bezw. Konsulatsgebäude unter Bezugnahme auf die Fiktion der 
Exterritorialität als Gebietsteil jenes Staates betrachtet, den der 
eheschliessende Beamte vertritt, wenigstens bezüglich der von An- 
gehörigen dieses Staates vorzunehmenden Rechtshandlungen. 
Ein Recht der Exterritorialität des Gesandtschafts- bezw. 
Konsulatsgebäudes in diesem Sinne ist im völkerrechtlichen Ver- 
kehr der Gegenwart nicht anerkannt; richtig dagegen ist der 
Grundgedanke der französisch-belgischen Jurisprudenz, dass die 
allgemeine Giltigkeit der vor diplomatischen Agenten und Kon- 
suln abgeschlossenen Ehen sich. nur aus der Annahme eines 
Privilegs der Exterritorialität erklären lässt. 
Der Ausdruck Exterritorialität verdankt seine Entstehung 
dem Versuche, die im völkerrechtlichen Verkehre den Gesandten 
zugestandenen besonderen Vorrechte gegenüber der territorialen 
Souveränität des Staates, bei welchem sie beglaubigt sind, eine 
rechtliche Begründung zu geben und diese war in der Fiktion 
gefunden, dass die Gesandten ausserhalb des räumlichen Herr- 
schaftsgebietes dieses Staates sich befinden und daher auch dem 
Rechte dieses Staates nicht unterworfen sind. 
Die Fiktion der Exterritorialität hat in der Wissenschaft 
noch heute zahlreiche Anhänger. Neuestens macht sich aller-
	        
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