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nuaire de I’Institut de droit international. XIV p. 77sq., 303 sq.)
zur Annahme, dessen $ 2 unter der Ueberschrift „Exterritorialität“
in Art. 8 folgende Bestimmung enthält:
„Die Akte, welche ein Gesandter oder sein Repräsentant
persönlich vornimmt oder bei welchen er in seiner amtlichen
Eigenschaft und gemäss seines nationalen Gesetzes inbezug auf
seine Laandesangehörigen interveniert, haben, wenn besagtes
Gesetz beobachtet wurde und die Lokalgesetze nicht entgegen-
stehen, dieselbe Gültigkeit, wie wenn sie in dem Lande des
Gesandten errichtet wären.
Die Akte, bei welchen der Gesandte oder sein Repräsentant
sich einmischen, sollen nach dem Lokalgesetze sich richten:
1. wenn sie eine Person betreffen, welche nicht dem vom Ge-
sandten vertretenen Lande angehört oder welche aus irgend
welchem Grunde der territorialen Gerichtsbarkeit unterworfen
ist; 2. ebenso wenn es sich um Akte handelt, welche mit
Giltigkeit auswärts oder in anderer Form nicht errichtet werden
können; durch dasselbe Gesetz werden auch diejenigen im
Hotel des Gesandten vorgenommenen Akte beherrscht, bei
welchen der Gesandte oder sein Vertreter nicht amtlich inter-
venieren können.“
Unter Hinweis auf diese Bestimmung wurde die Beratung
über einen ebenfalls auf der Session zu Cambridge vorgelegten
Entwurf über die Zuständigkeit diplomatischer Agenten als
Standesbeamter (Annuaire XIV p. 247) von der Tagesordnung
abgesetzt, damit aber ausgesprochen, dass die Mitwirkung der-
selben beim Abschluss einer Ehe als Intervention im Sinne des
Art. 8 unter dem Gesichtspunkt der Exterritorialität zu be-
trachten sei.
Von einem Rechte der Exterritorialität spricht man auch,
wie bereits angedeutet, mit Bezug auf die rechtliche Stellung der
Angehörigen der christlichen Staaten im Orient, in der Türkei,
in Persien und in China. Die besonderen Verhältnisse dieser