Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Länder in rechtlicher und religiöser Beziehung liessen die An- 
wendung des internationalen öffentlichen wie privaten Rechts, wie 
es im Verkehr der christlichen Staaten untereinander zur An- 
wendung kam, ungenügend erscheinen. Dem Bedürfnisse nach 
einem besonderen gesetzlichen Schutze wurde durch besondere 
Verträge Rechnung getragen, in welchen den Angehörigen der 
christlichen Staaten eine Ausnahmestellung insofern eingeräumt 
wurde, als die orientalischen Staaten für sie die Herrschaft der 
Gesetze ihrer Heimatstaaten und die Ausübung der zum Vollzug 
derselben notwendigen Gerichtsbarkeit zugestanden. Der Ausdruck 
Exterritorialität rechtfertigt sich insofern, als die Ausnahme- 
stellung auf einer Suspension der territorialen Souveränität im 
weitesten Umfange beruht. 
Jeder Konsularbezirk bildet hienach ein Herrschaftsgebiet 
für die gesamte Civil- und Strafgesetzgebung des von dem be- 
treffenden Konsul vertretenen Staates; jeder Konsularbezirk ist 
vom Standpunkte der Gesetzgebung dieses Staates aus als Inland 
zu betrachten. 
Aus diesem Rechte der Exterritorialität erklärt sich die all- 
gemeine Gitigkeit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln 
im Orient abgeschlossenen Ehen auch für jene, welche die Gesetze 
über die Form der Eheschliessung als Teil der öffentlichen Rechts- 
ordnung betrachten und daher die Anwendung fremden Rechts 
im allgemeinen vallkommen ausschliessen wollen. 
Von einer Fiktion der Exterritorialität kann auch bezüglich 
der Angehörigen der christlichen Staaten im Öriente nicht ge- 
sprochen werden. Die besonderen Rechtsverhältnisse derselben 
beruhen teils auf den Verträgen mit den orientalischen Staaten, 
teils auf Gewohnheitsrecht und lokaler Uebung, lassen sich daher 
auch nicht überall und für alle Fälle nach gleichen Grundsätzen 
im Wege der Ableitung aus der Annahme, dass die Angehörigen 
der einzelnen europäischen Staaten sich im Gebiete ihres Heimat- 
staates befinden, bestimmen. 
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