Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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IV. 
Die Antwort auf die Frage, bezüglich welcher Personen 
diplomatische Agenten und Konsuln zur Ausübung standesamt- 
licher Funktionen berechtigt sind, kann nach dem Ergebnis der 
bisherigen Untersuchung nicht zweifelhaft sein: nur bezüglich der 
Angehörigen des von ihnen vertretenen Staates können diplo- 
matische Agenten und Konsuln Eheschliessungen vornehmen, 
welche im internationalen Verkehr allgemein als giltig anerkannt 
werden müssen. 
Das Recht der Ausländer vor Vertretern ihres Heimatstaates 
eine Ehe zu schliessen, beruht auf der Annahme, dass eine Ehe 
giltig auch in der den Gesetzen dieses Staates entsprechenden 
Form abgeschlossen werden kann, und andererseits auf der Zu- 
stimmung des Eheschliessungsstaates zur Ausübung einer frei- 
willigen Gerichtsbarkeit seitens der Vertreter fremder Staaten. 
Im Auslande sind die Gesetze eines Staates nur für seine 
Angehörigen bindend. Landesfremde können Rechtsgeschäfte 
nach Massgabe der Gesetze dieses Staates giltig nur vornehmen, 
wenn die in der Sache zur Anwendung zu bringenden Be- 
stimmungen dispositiver Natur sind; die Bestimmungen über die 
Form der Eheschliessung sind überall zwingendes Recht; es ist 
daher eine freiwillige Unterwerfung unter die Herrschaft der Ge- 
setze eines dritten Staates in dieser Beziehung ausgeschlossen: 
es bleibt nur die Wahl zwischen den Gesetzen des Eheschliessungs- 
ortes und jenen des Heimatstaates; gehören die Brautleute ver- 
schiedenen Staaten an, so kann dem Gesagten zufolge eine Ehe- 
schliessung nur nach Massgabe der Gesetze des Eheschliessungs- 
ortes erfolgen. 
Da ferner diplomatische Agenten oder Konsuln bei Vor- 
nahme einer Eheschliessung nach Massgabe der Gesetze des von 
ihnen vertretenen Staates thätig werden, da sie zwar mit Er- 
mächtigung des Staates, bei welchen sie beglaubigt sind, nicht
	        
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