ausserehelich geborenes Kind, wenngleich es nicht adelig sein würde,
sich „von X“ nennen lassen.
Wir kommen damit zu dem zweiten Falle. Angenommen,
es wird von einem dem preussisch-landrechtlichen Adel angehörigen
Mädchen, Namens von X, im Jahre 1897 ein Kind geboren. Wohl
kaum ein preussischer Vormundschaftsrichter wird dieses Kind in
seinen Vormundschaftsakten unrichtig als „ron X“ führen. Vielmehr
wird Jeder es nur X nennen, obwohl das Kind und seine uneheliche
Mutter mit einander eine Familie bilden und das Kind sogar da,
wo Gemeines Recht gilt, z. B. für solche Fälle auch in der Mark
Brandenburg, familienrechtlich nicht blos seiner Mutter zugehört,
sondern auch der Familie seiner Mutter, also der Familie von X.
Auch hier verbinden die für die Benennung des Kindes
massgebenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und seines
Anhangs damit zugleich die Beantwortung der Frage nach dem
Stande des Kindes. Nachdem nämlich 8 626 II2 A.L.-R. an-
geordnet, dass die Alimentation eines unehelichen Kindes nach dem
zu bemessen, was Leuten vom Bauern- oder gemeinen Bürgerstande
die Erziehung eines ehelichen Kindes kostet, sagen a..a. 0.
8 639: Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des
Vaters, noch der Mutter.
8 640: Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter
und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die
Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat.
8 641: Ist aber die Mutter von adeliger Herkunft: so kann
dennoch das uneheliche Kind den adeligen Namen
und das Wappen sich nicht anmassen.
Hieraus allein gewinnt man allerdings nicht Sicherheit dafür,
dass nach Allgemeinem Landrecht das Adelsprädikat lediglich
ein dem F'amiliennamen nicht zugehöriges Standesabzeichnen ist.
Wohl aber gelangt man zu diesem Resultat durch Hinzunahme
des hinter A. L.-R. II 28 592 eingeschalteten Anh. $ 94, welcher
in dem hier in Betracht kommenden Theile lautet: