Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

ausserehelich geborenes Kind, wenngleich es nicht adelig sein würde, 
sich „von X“ nennen lassen. 
Wir kommen damit zu dem zweiten Falle. Angenommen, 
es wird von einem dem preussisch-landrechtlichen Adel angehörigen 
Mädchen, Namens von X, im Jahre 1897 ein Kind geboren. Wohl 
kaum ein preussischer Vormundschaftsrichter wird dieses Kind in 
seinen Vormundschaftsakten unrichtig als „ron X“ führen. Vielmehr 
wird Jeder es nur X nennen, obwohl das Kind und seine uneheliche 
Mutter mit einander eine Familie bilden und das Kind sogar da, 
wo Gemeines Recht gilt, z. B. für solche Fälle auch in der Mark 
Brandenburg, familienrechtlich nicht blos seiner Mutter zugehört, 
sondern auch der Familie seiner Mutter, also der Familie von X. 
Auch hier verbinden die für die Benennung des Kindes 
massgebenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und seines 
Anhangs damit zugleich die Beantwortung der Frage nach dem 
Stande des Kindes. Nachdem nämlich 8 626 II2 A.L.-R. an- 
geordnet, dass die Alimentation eines unehelichen Kindes nach dem 
zu bemessen, was Leuten vom Bauern- oder gemeinen Bürgerstande 
die Erziehung eines ehelichen Kindes kostet, sagen a..a. 0. 
8 639: Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des 
Vaters, noch der Mutter. 
8 640: Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter 
und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die 
Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat. 
8 641: Ist aber die Mutter von adeliger Herkunft: so kann 
dennoch das uneheliche Kind den adeligen Namen 
und das Wappen sich nicht anmassen. 
Hieraus allein gewinnt man allerdings nicht Sicherheit dafür, 
dass nach Allgemeinem Landrecht das Adelsprädikat lediglich 
ein dem F'amiliennamen nicht zugehöriges Standesabzeichnen ist. 
Wohl aber gelangt man zu diesem Resultat durch Hinzunahme 
des hinter A. L.-R. II 28 592 eingeschalteten Anh. $ 94, welcher 
in dem hier in Betracht kommenden Theile lautet:
	        
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