Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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lässt sich prinzipiell nicht bestimmen. Die Konsulargerichtsbarkeit 
beschränkt sich nicht auf die Landesangehörigen des Konsuls, 
erstreckt sich vielmehr auch auf die sogenannten Schutzgenossen 
d. i.® frühere Angehörige des von dem Konsul vertretenen Staates, 
welche ihre Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht 
erworben haben, dann Angehörige dritter Staaten, ja selbst Unter- 
thanen desjenigen Staates, bei welchem der Konsul beglaubigt 
ist, insbesondere die in seinem Dienste stehenden Personen, wie 
Dragomanen, Kawassen, welche auf grund vertragsmässiger Be- 
stimmung, aber auch vergünstigungsweise aus verschiedenen Er- 
wägungen meist politischer Natur des Schutzes des von dem 
Konsul vertretenen Staates teilhaftig werden. Die Schutzgenossen 
unterliegen deshalb auch meist nach jeder Richtung hin der 
Gesetzgebung des Schutzstaates; ihre Stellung ist der der Aus- 
länder zur territorialen Staatsgewalt vergleichbar, nur lässt sie 
sich nicht grundsätzlich nach den gleichen Gesichtspunkten be- 
handeln; es entscheidet vielmehr hierüber das örtliche Recht. Ein 
Herkommen, inhaltlich dessen die Schutzgenossen eine Ehe giltig 
vor den diplomatischen Agenten und Konsuln des Schutzstaates 
zu schliessen in der Lage wären, scheint sich nicht gebildet zu 
haben. Es kommen vielmehr die oben dargelegten Grundsätze 
für die Zuständigkeit der diplomatischen Agenten und Konsuln 
zur Ausübung standesamtlicher Funktionen inbezug auf An- 
gehörige dritter Staaten auch im Orient zur Anwendung. 
V. 
Die Frage, nach welchem Rechte die persönliche Fähigkeit 
zur Eingehung der Ehe im Falle der Eheschliessung vor diplo- 
5 In diesem Sinne ist der Ausdruck gebraucht in dem deutschen Kon- 
sulargesetz von 1867, in dem Gesetz vom 30. März 1874, betr. die Ein- 
schränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten und in 
dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetze von 1879. Die deutsche Konsularinstruk- 
tion vom 1. Mai 1872 begreift unter dem Ausdruck alle Schutzbefohlenen 
des Konsuls, einschliesslich der Reichsangehörigen.
	        
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