— 503 —
lässt sich prinzipiell nicht bestimmen. Die Konsulargerichtsbarkeit
beschränkt sich nicht auf die Landesangehörigen des Konsuls,
erstreckt sich vielmehr auch auf die sogenannten Schutzgenossen
d. i.® frühere Angehörige des von dem Konsul vertretenen Staates,
welche ihre Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht
erworben haben, dann Angehörige dritter Staaten, ja selbst Unter-
thanen desjenigen Staates, bei welchem der Konsul beglaubigt
ist, insbesondere die in seinem Dienste stehenden Personen, wie
Dragomanen, Kawassen, welche auf grund vertragsmässiger Be-
stimmung, aber auch vergünstigungsweise aus verschiedenen Er-
wägungen meist politischer Natur des Schutzes des von dem
Konsul vertretenen Staates teilhaftig werden. Die Schutzgenossen
unterliegen deshalb auch meist nach jeder Richtung hin der
Gesetzgebung des Schutzstaates; ihre Stellung ist der der Aus-
länder zur territorialen Staatsgewalt vergleichbar, nur lässt sie
sich nicht grundsätzlich nach den gleichen Gesichtspunkten be-
handeln; es entscheidet vielmehr hierüber das örtliche Recht. Ein
Herkommen, inhaltlich dessen die Schutzgenossen eine Ehe giltig
vor den diplomatischen Agenten und Konsuln des Schutzstaates
zu schliessen in der Lage wären, scheint sich nicht gebildet zu
haben. Es kommen vielmehr die oben dargelegten Grundsätze
für die Zuständigkeit der diplomatischen Agenten und Konsuln
zur Ausübung standesamtlicher Funktionen inbezug auf An-
gehörige dritter Staaten auch im Orient zur Anwendung.
V.
Die Frage, nach welchem Rechte die persönliche Fähigkeit
zur Eingehung der Ehe im Falle der Eheschliessung vor diplo-
5 In diesem Sinne ist der Ausdruck gebraucht in dem deutschen Kon-
sulargesetz von 1867, in dem Gesetz vom 30. März 1874, betr. die Ein-
schränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten und in
dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetze von 1879. Die deutsche Konsularinstruk-
tion vom 1. Mai 1872 begreift unter dem Ausdruck alle Schutzbefohlenen
des Konsuls, einschliesslich der Reichsangehörigen.