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Im Jahre 1883 unterbreiteten ARNTZ und WESTLAKE dem
Institut auf seiner Session zu München einen Entwurf (GUILLAUME
a. a. OÖ. p. 228; Annuaire VII p. 42) über die Eheschliessung
und Ehescheidung nach internationalem Rechte. Derselbe ging
bezüglich der Form der Eheschliessung von dem Satze aus, dass
die Gesetze des Eheschliessungsortes grundsätzlich auch die Aus-
länder verpflichten, doch war eine Ausnahme von diesem Natze
zu gunsten der vor diplomatischen Agenten und Konsuln von
ihren Landesangehörigen abgeschlossenen Ehen vorgesehen.
Der Entwurf kam nicht zur Beratung, mit Rücksicht auf
einen von V. BAR und BrusA in Aussicht gestellten Gegenentwurf
(GUILLAUME a. a. O. p. 232; Annuaire VIII p. 67), der auch
auf der Session des Instituts zu Brüssel im Jahre 1885 in Vor-
lage gebracht wurde.
Im Gegensatze zu ARNTZ und WESTLAKE gingen v. BAR
und BrusA von der Annahme aus, dass auch eine bezüglich der
Form den Gesetzen des Heimatstaates der Brautleute entsprechende
Eheschliessung allgemein als giltig zu erachten sei. Die Verfasser
des Gegenentwurfes wollten aber auch die vor den diplomatischen
Agenten und Konsuln des Heimatstaates des Ehemannes ab-
geschlossenen Ehen als allgemein giltig anerkannt wissen und
der Ehefrau nur das Recht einräumen, innerhalb zweier Jahre
vom Tage der Eheschliessung an durch eine in bestimmter Form
abzugebende Erklärung die Auflösung der Ehe herbeizuführen.
Ein dritter Entwurf war von KÖNIG (GUILLAUME a. a. 0.
p. 238; Annuaire VIII p. 70) ausgearbeitet. Derselbe steht auf
dem von ARrNTZ und WESTLAKE vertretenen Standpunkte und
fordert grundsätzlich bezüglich der Form der Eheschliessung die
Beobachtung der Gesetze des Eheschliessungsortes. Nur für den
Fall, dass diese Gesetze die Eheschliessung von Ausländern er-
schweren, sei es wünschenswert, dass die diplomatischen Agenten
und Konsuln zur Ausübung standesamtlicher Funktionen ermäch-
tigt seien und zwar sowohl bezüglich der Eheschliessungen ihrer