Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Im Jahre 1883 unterbreiteten ARNTZ und WESTLAKE dem 
Institut auf seiner Session zu München einen Entwurf (GUILLAUME 
a. a. OÖ. p. 228; Annuaire VII p. 42) über die Eheschliessung 
und Ehescheidung nach internationalem Rechte. Derselbe ging 
bezüglich der Form der Eheschliessung von dem Satze aus, dass 
die Gesetze des Eheschliessungsortes grundsätzlich auch die Aus- 
länder verpflichten, doch war eine Ausnahme von diesem Natze 
zu gunsten der vor diplomatischen Agenten und Konsuln von 
ihren Landesangehörigen abgeschlossenen Ehen vorgesehen. 
Der Entwurf kam nicht zur Beratung, mit Rücksicht auf 
einen von V. BAR und BrusA in Aussicht gestellten Gegenentwurf 
(GUILLAUME a. a. O. p. 232; Annuaire VIII p. 67), der auch 
auf der Session des Instituts zu Brüssel im Jahre 1885 in Vor- 
lage gebracht wurde. 
Im Gegensatze zu ARNTZ und WESTLAKE gingen v. BAR 
und BrusA von der Annahme aus, dass auch eine bezüglich der 
Form den Gesetzen des Heimatstaates der Brautleute entsprechende 
Eheschliessung allgemein als giltig zu erachten sei. Die Verfasser 
des Gegenentwurfes wollten aber auch die vor den diplomatischen 
Agenten und Konsuln des Heimatstaates des Ehemannes ab- 
geschlossenen Ehen als allgemein giltig anerkannt wissen und 
der Ehefrau nur das Recht einräumen, innerhalb zweier Jahre 
vom Tage der Eheschliessung an durch eine in bestimmter Form 
abzugebende Erklärung die Auflösung der Ehe herbeizuführen. 
Ein dritter Entwurf war von KÖNIG (GUILLAUME a. a. 0. 
p. 238; Annuaire VIII p. 70) ausgearbeitet. Derselbe steht auf 
dem von ARrNTZ und WESTLAKE vertretenen Standpunkte und 
fordert grundsätzlich bezüglich der Form der Eheschliessung die 
Beobachtung der Gesetze des Eheschliessungsortes. Nur für den 
Fall, dass diese Gesetze die Eheschliessung von Ausländern er- 
schweren, sei es wünschenswert, dass die diplomatischen Agenten 
und Konsuln zur Ausübung standesamtlicher Funktionen ermäch- 
tigt seien und zwar sowohl bezüglich der Eheschliessungen ihrer
	        
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