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welchem die Ehe abgeschlossen wird, die Form der Ehe-
schliessung.
Artikel 2. Indessen gelten bezüglich der Form als all-
gemein giltig:
1. die in nichtchristlichen Ländern nach Massgabe der jeweils
geltenden Kapitulationen abgeschlossenen Ehen;
2. die vor diplomatischen Agenten und Konsuln nach Mass-
gabe .der Gesetze der von ihnen vertretenen Staaten ab-
geschlossenen Ehen, unter der Voraussetzung, dass die
beiden eheschliessenden Teile diesem Staate angehören.“
In der Plenarsitzung des Instituts vom 3. Sept. 1888 zu
Lausanne war überdies eine aus v. Bar, Brusa, Könıs,
(GLASSON und ROLIN-JAEQUEMYNS gebildete Kommission mit der
Ausarbeitung eines neuen Entwurfs (Annuaire X p. 64) beauf-
tragt worden. Derselbe bringt bezüglich der Zulassung der vor
diplomatischen Agenten und Konsuln abzuschliessenden Ehen
wieder die Ansicht v. Bar’s und BrusA’s zur Geltung, indem er
in Art. 3 bestimmt:
„Wenn in einem Lande die Form der Eheschliessung eine
rein religiöse ist, so müssen die Ausländer, welche einem an-
deren Bekenntnis angehören, für berechtigt erachtet werden,
ihre Ehe nach Massgabe der Gesetze ihres Heimatstaates oder
vor den diplomatischen Agenten und Konsuln des Staates, dem
der Ehemann angehört, abzuschliessen, selbst dann, wenn der
Staat, bei welchem sie beglaubigt sind, sie in ihrer Funktion
als Standesbeamte nicht anerkennt.“
Das Institut nahm in seiner Plenarsitzung vom 1. Sept.
1888 (GUILLAUME a. a. OÖ. p. 279; Annuaire X p. 67, 75) die
Artt. 1 und 2 des Entwurfs des Redaktionskomites — v. BAR,
Brvsa und König — an, fügte denselben aber den Art. 3 des
Entwurfs der am 3. Sept. gebildeten Kommission bei, unter
Weglassung des Satzes „welche einem anderen Bekenntnis an-
gehören“ nach dem Worte „Ausländer“. Die Weglassung