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erfolgte, um die Bestimmung des Art. 3 auch auf solche Aus-
länder anwenden zu können, welche überhaupt keinem religiösen
Bekenntnis angehören.
Die Frage der Eheschliessungen vor diplomatischen Agenten
und Konsuln stand auch auf der Tagesordnung der Session des
Instituts zu Cambridge (Annuaire XIV p. 77sq., 245sq.) im
Jahre 1895 unter dem Gesichtspunkte der Zuständigkeit diplo-
matischer Agenten und Konsuln als Standesbeamter.
Der Art. 1 des Entwurfs lautete:
„Die diplomatischen Agenten und Konsuln üben neben
den Behörden des Staates, bei welchem sie beglaubigt sind,
standesamtliche Funktionen bezüglich der Geburten, Ehe-
schliessungen und Sterbefälle ihrer Landesangehörigen.
Sie sind jedoch nicht zuständig zur Ausübung standes-
amtlicher Funktionen inbezug auf Eheschliessungen ihrer
Landesangehörigen mit Ausländern oder Ausländerinnen.“
Der Entwurf kam nicht zur Beratung; derselbe wurde auf
den Antrag v. Bar’s mit Rücksicht auf die bereits hier erwähnte
Bestimmung des Art. 8 des Entwurfs über die diplomatischen
Freiheiten und den eben mitgeteilten Art. 2 des internationalen
Reglements über die Gesetzeskonflikte bezüglich der Ehe-
schliessung und Ehescheidung von der Tagesordnung abgesetzt.
Im Verlaufe der diesem Beschlusse vorausgegangenen De-
batten hatte PIERANTONI sich für die allgemeine Anerkennung
der Zuständigkeit der diplomatischen Agenten und Konsuln zur
Vornahme von Eheschliessungen ihrer Landesangehörigen unter
einander und mit Ausländerinnen, mit Ausnahme des Staates, bei
welchem jene beglaubigt sind, OLIVECRONA sich für die Beschrän-
kung der Zuständigkeit auf Eheschliessungen zwischen Landes-
angehörigen ausgesprochen. Gegen die Einschränkung, welche
PIERANToNI bezüglich der Angehörigen des Staates, bei welchem
der eheschliessende Beamte beglaubigt ist, machen zu müssen
glaubte, wandte sich STOERK unter Hinweis auf die thatsächliche