Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erfolgte, um die Bestimmung des Art. 3 auch auf solche Aus- 
länder anwenden zu können, welche überhaupt keinem religiösen 
Bekenntnis angehören. 
Die Frage der Eheschliessungen vor diplomatischen Agenten 
und Konsuln stand auch auf der Tagesordnung der Session des 
Instituts zu Cambridge (Annuaire XIV p. 77sq., 245sq.) im 
Jahre 1895 unter dem Gesichtspunkte der Zuständigkeit diplo- 
matischer Agenten und Konsuln als Standesbeamter. 
Der Art. 1 des Entwurfs lautete: 
„Die diplomatischen Agenten und Konsuln üben neben 
den Behörden des Staates, bei welchem sie beglaubigt sind, 
standesamtliche Funktionen bezüglich der Geburten, Ehe- 
schliessungen und Sterbefälle ihrer Landesangehörigen. 
Sie sind jedoch nicht zuständig zur Ausübung standes- 
amtlicher Funktionen inbezug auf Eheschliessungen ihrer 
Landesangehörigen mit Ausländern oder Ausländerinnen.“ 
Der Entwurf kam nicht zur Beratung; derselbe wurde auf 
den Antrag v. Bar’s mit Rücksicht auf die bereits hier erwähnte 
Bestimmung des Art. 8 des Entwurfs über die diplomatischen 
Freiheiten und den eben mitgeteilten Art. 2 des internationalen 
Reglements über die Gesetzeskonflikte bezüglich der Ehe- 
schliessung und Ehescheidung von der Tagesordnung abgesetzt. 
Im Verlaufe der diesem Beschlusse vorausgegangenen De- 
batten hatte PIERANTONI sich für die allgemeine Anerkennung 
der Zuständigkeit der diplomatischen Agenten und Konsuln zur 
Vornahme von Eheschliessungen ihrer Landesangehörigen unter 
einander und mit Ausländerinnen, mit Ausnahme des Staates, bei 
welchem jene beglaubigt sind, OLIVECRONA sich für die Beschrän- 
kung der Zuständigkeit auf Eheschliessungen zwischen Landes- 
angehörigen ausgesprochen. Gegen die Einschränkung, welche 
PIERANToNI bezüglich der Angehörigen des Staates, bei welchem 
der eheschliessende Beamte beglaubigt ist, machen zu müssen 
glaubte, wandte sich STOERK unter Hinweis auf die thatsächliche
	        
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