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Agenten zur Vornahme von Eheschliessungen, wie sie in dem
Entwurf einer internationalen Regelung der Gesetzeskonflikte
auf dem Gebiete der Eheschliessung und Ehescheidung, der auf
der Plenarsitzung des Instituts zu Lausanne am 5. Sept. 1888
zur Annahme gelangte, festgestellt ist, eine erheblich aus-
gedehntere.
Der Art. 8 beschränkt die Mitwirkung des Gesandten in
allen Fällen auf Rechtsgeschäfte seiner Landesangehörigen; die
Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluss der Gesandte mitzuwirken
an sich in die Lage kommen könnte, haben sich gemäss Art. 8
unter allen Umständen nach dem örtlichen Gesetze zu richten,
wenn eine Person beteiligt ist, welche nicht dem vom Gesandten
vertretenen Lande angehört. Aber auch bei Rechtsgeschäften,
welche mit Giltigkeit auswärts oder in anderer Form nicht er-
richtet werden können, ist eine Mitwirkung des Gesandten un-
bedingt ausgeschlossen.
Den Bedürfnissen, wie sie für die Eheschliessung im Aus-
lande unzweifelhaft bestehen, wird die Bestimmung des Art. 8
nicht gerecht. Durch den Hinweis auf diese Bestimmung war
daher die Einstellung der Diskussion über die Zuständigkeit der
diplomatischen Agenten zur Vornahme standesamtlicher Funk-
tionen nicht gerechtfertigt; der Hinweis aber insofern von Be-
deutung, als er die Ansicht des Instituts darüber zum Ausdruck
brachte, unter welchem Gesichtspunkte die Vornahme von Ehe-
schliessungen seitens diplomatischer Agenten völkerrechtlich zu
bringen sei.
Il.
Der Kongress von Vertretern europäischer Staaten, welcher
auf Einladung der holländischen Regierung vom 12. bis zum
27. Sept. 1893 und wiederholt vom 25. Juni bis zum 13. Juli
1894 in Haag tagte, hat der Zulassung der diplomatischen
Agenten und Konsuln als Standesbeamter gleichfalls seine be-
sondere Aufmerksamkeit zugewandt. (Vgl. CAnn, Der erste