Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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„Alle ausser der Ehe erzeugte Kinder sollen von jetzt 
an nie auf den Namen ihrer Väter, sondern auf den ihrer 
Mütter (ohne jedoch, wenn letztere von Adel sind, dem Stande 
derselben zu folgen) getauft werden und den Namen der 
Mutter auch dann beibehalten“, wenn ihnen die Legitimation 
ad honores ertheilt wird. 
Letztere Vorschrift will nichts weiter als den 8 641 cit. des 
A.L.-R. wiederholen. Der Missbrauch, uneheliche Kinder auf 
den Namen ihrer Väter zu taufen, war so tief eingewurzelt, um 
so mehr als er in verschiedenen deutschen Territorien ausserhalb 
Preussens ebenfalls bestand, z. B. in Württemberg'*, in Bayern '° 
und in einigen thüringischen Staaten, ferner in Schleswig-Holstein 
— hier sogar als objektives Recht, vgl. die in Entsch. in Zivils. des 
Reichsgerichts Bd. 5 S. 176 angezogenen Schriftsteller — dass ihn 
die in dm A.L.-R. II 2 85 640, 641 erlassene Vorschrift in 
Preussen nicht hatte beseitigen können. 
Besonders häufig waren uneheliche Kinder adeliger Offiziere 
auf den Namen ihrer Väter im Kirchenbuche eingetragen worden. 
Nachdem nun zunächst unter dem 1. September 1798 eine 
Zirkularverordnung'!®, das Heirathen der Offiziere und die Legiti- 
mation der unehelichen Kinder betreffend, erlassen worden war, 
welche bestimmte, dass kein Offizier sich unterstehen solle, die 
Legitimation seiner unehelichen Kinder nachzusuchen, auch wört- 
lich bereits den zitirten Passus des späteren Anh. $ 94 enthielt, 
14 WÄCHTER, im Arch. f. civil. Praxis von 1840, S. 107, sagt: In Würt- 
temberg kam es sehr häufig vor, dass das uneheliche Kind den Namen 
seines Vaters führte; besonders legten ihn ihm die Geistlichen bei, sobald 
der Vater gewiss war, so dass die Ministerien der Justiz und des Innern 
sich veranlasst fanden, diesem Missbrauch entgegen zu treten und zu ver- 
fügen (V.-O. vom 15. Sept. 1836), dass dem unehelichen Kinde nur dann der 
Name des Vaters beigelegt werden dürfe, wenn dieser seine Zustimmung 
gebe. — Dies ist dann Gesetz geworden (Art. 28 Ziff. 5 Gesetz vom 5. Sept. 
1839). 
15 Vgl. EnakLmann, Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder 
nach Bayerischem Landrecht S. 62.
	        
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