— 43 —
„Alle ausser der Ehe erzeugte Kinder sollen von jetzt
an nie auf den Namen ihrer Väter, sondern auf den ihrer
Mütter (ohne jedoch, wenn letztere von Adel sind, dem Stande
derselben zu folgen) getauft werden und den Namen der
Mutter auch dann beibehalten“, wenn ihnen die Legitimation
ad honores ertheilt wird.
Letztere Vorschrift will nichts weiter als den 8 641 cit. des
A.L.-R. wiederholen. Der Missbrauch, uneheliche Kinder auf
den Namen ihrer Väter zu taufen, war so tief eingewurzelt, um
so mehr als er in verschiedenen deutschen Territorien ausserhalb
Preussens ebenfalls bestand, z. B. in Württemberg'*, in Bayern '°
und in einigen thüringischen Staaten, ferner in Schleswig-Holstein
— hier sogar als objektives Recht, vgl. die in Entsch. in Zivils. des
Reichsgerichts Bd. 5 S. 176 angezogenen Schriftsteller — dass ihn
die in dm A.L.-R. II 2 85 640, 641 erlassene Vorschrift in
Preussen nicht hatte beseitigen können.
Besonders häufig waren uneheliche Kinder adeliger Offiziere
auf den Namen ihrer Väter im Kirchenbuche eingetragen worden.
Nachdem nun zunächst unter dem 1. September 1798 eine
Zirkularverordnung'!®, das Heirathen der Offiziere und die Legiti-
mation der unehelichen Kinder betreffend, erlassen worden war,
welche bestimmte, dass kein Offizier sich unterstehen solle, die
Legitimation seiner unehelichen Kinder nachzusuchen, auch wört-
lich bereits den zitirten Passus des späteren Anh. $ 94 enthielt,
14 WÄCHTER, im Arch. f. civil. Praxis von 1840, S. 107, sagt: In Würt-
temberg kam es sehr häufig vor, dass das uneheliche Kind den Namen
seines Vaters führte; besonders legten ihn ihm die Geistlichen bei, sobald
der Vater gewiss war, so dass die Ministerien der Justiz und des Innern
sich veranlasst fanden, diesem Missbrauch entgegen zu treten und zu ver-
fügen (V.-O. vom 15. Sept. 1836), dass dem unehelichen Kinde nur dann der
Name des Vaters beigelegt werden dürfe, wenn dieser seine Zustimmung
gebe. — Dies ist dann Gesetz geworden (Art. 28 Ziff. 5 Gesetz vom 5. Sept.
1839).
15 Vgl. EnakLmann, Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder
nach Bayerischem Landrecht S. 62.