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Fällen die Kinder dieser Staatsangehörigkeit folgen. Diese
Unterscheidung findet sich in mehreren positiven Gesetzgebungen
(vgl. z. B. das belgische Gesetz vom 20. Mai 1882). Einige
Mitglieder der Kommission sind allerdings der Ansicht, dass
kein genügender Grund für eine solche Unterscheidung vor-
handen ist, und dass, wie in dem deutschen Gesetze vom Jahre
1870, die in Frage stehende Befugnis seitens des diplomatischen
Agenten oder Konsul des Heimatstaates des einen sowohl wie
des anderen der zukünftigen Ehegatten sollte ausgeübt werden
dürfen. Gegenwärtig sind solche Ehen ausschliesslich nur in
dem Staate, dessen Vertreter beim Abschluss derselben mit-
gewirkt hat, giltig; in allen anderen Staaten, insbesondere im
Heimatstaate der Frau, können sie als vor einem nicht zu-
ständigen Beamten abgeschlossen behandelt werden. Das ist
misslich namentlich dann, wenn die Parteien wirklich keine
andere Wahl hatten. Die Kommission schlägt daher eine Be-
stimmung vor, welche den Zweck hat, diese Folge auszuschliessen.
Sie ist der Ansicht, dass die Regierungen bei der Erteilung
einer solchen Ermächtigung an ihre diplomatischen Agenten
und Konsuln sehr zurückhaltend sein sollen. Die Ermächti-
gung sollte nur ertheilt werden, wenn sie durch den Rechts-
zustand des Landes, in welchem sie ihre Funktionen ausüben,
absolut geboten ist, das heisst, wenn die Ausländer sich in die
Unmöglichkeit versetzt sehen, sich an die Lokalbehörden zu
wenden. Im übrigen scheint es geboten... dem Staate, dessen
Gesetzgebung eine kirchliche Form der Eheschliessung un-
bedingt fordert, das Recht vorzubehalten, die von seinen An-
gehörigen vor einem diplomatischen Agenten oder Konsul ab-
geschlossene Ehe nicht anzuerkennen.“
In der Plenarsitzung des Kongresses vom 22. Sept. wurden
gegen die Bestimmung der Ziff. 2 des Art. 5 von Seiten eines
der Vertreter Russlands Bedenken erhoben: zufolge dieser Be-
stimmung sei beispielsweise die Ehe einer Russin mit einem Fran-
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