Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Gesetzgebungen sich der Zulassung von Eheschliessungen seitens 
der Vertreter fremder Staaten widersetzten, die Giltigkeit dieser 
Eheschliessungen daher nirgends gesichert sei: es sei eine solche 
Auslegung des Schweigens der Gesetzgebungen der meisten Staaten 
über die Eheschliessungen vor fremden Vertretern im Inlande 
nicht zutreffend. Allerdings habe kein Gesetz ausdrücklich den 
fremden Konsuln das Recht zur Eheschliessung zuerkannt; allein, 
wenn die Gesetzgebung eines Staates den Konsuln desselben das 
Recht zur Eheschliessung bezüglich seiner Landesangehörigen 
giebt, so müsse man vernünftigerweise daraus den Schluss ziehen, 
dass sich die Gesetzgebung dieses Staates auch der Eheschliessung 
seitens fremder Konsuln in seinem Gebiete nicht widersetze; es 
seien daher sehr wohl Fälle möglich, in denen die Bestimmung 
des Art. 5 zur Anwendung komme. Dagegen sei auch der Schluss- 
satz desselben in der Fassung des Schlussprotokolls unbedingt 
notwendig: eine Reihe von Staaten erkennen die vor fremden 
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen nicht 
an; diese Staaten könnten auch nicht zugeben, dass diese Ehen 
sonst überall als giltig behandelt würden. 
Zur Zeit ist es streitig, ob die diplomatischen Agenten und 
Konsuln als Standesbeamte mit der Ermächtigung zur Ehe- 
schliessung auch von anderen als den von ihnen vertretenen 
Staaten anerkannt werden müssten; diese Kontroverse hat der 
Kongress in Art. 5 entschieden: wo die diplomatischen Agenten 
und Konsuln, welche von dem von ihnen vertretenen Staate zur 
Eheschliessung ihres Landesangehörigen ermächtigt sind, bei der 
Ausübung dieses Rechts auf keinen Widerstand seitens der 
lokalen Gesetze stossen, ist die Giltigkeit dieser Eheschliessungen 
allgemein anzuerkennen. Frankreich erachtet die Vertreter fremder 
Staaten zur Eheschliessung bezüglich ihrer Landesangehörigen 
für berechtigt: auf grund der Bestimmung des Art. 5 würde 
auch Deutschland die in Frankreich vor fremden Vertretern ab- 
geschlossenen Ehen als giltig zu behandeln haben. Dagegen
	        
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