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Gesetzgebungen sich der Zulassung von Eheschliessungen seitens
der Vertreter fremder Staaten widersetzten, die Giltigkeit dieser
Eheschliessungen daher nirgends gesichert sei: es sei eine solche
Auslegung des Schweigens der Gesetzgebungen der meisten Staaten
über die Eheschliessungen vor fremden Vertretern im Inlande
nicht zutreffend. Allerdings habe kein Gesetz ausdrücklich den
fremden Konsuln das Recht zur Eheschliessung zuerkannt; allein,
wenn die Gesetzgebung eines Staates den Konsuln desselben das
Recht zur Eheschliessung bezüglich seiner Landesangehörigen
giebt, so müsse man vernünftigerweise daraus den Schluss ziehen,
dass sich die Gesetzgebung dieses Staates auch der Eheschliessung
seitens fremder Konsuln in seinem Gebiete nicht widersetze; es
seien daher sehr wohl Fälle möglich, in denen die Bestimmung
des Art. 5 zur Anwendung komme. Dagegen sei auch der Schluss-
satz desselben in der Fassung des Schlussprotokolls unbedingt
notwendig: eine Reihe von Staaten erkennen die vor fremden
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen nicht
an; diese Staaten könnten auch nicht zugeben, dass diese Ehen
sonst überall als giltig behandelt würden.
Zur Zeit ist es streitig, ob die diplomatischen Agenten und
Konsuln als Standesbeamte mit der Ermächtigung zur Ehe-
schliessung auch von anderen als den von ihnen vertretenen
Staaten anerkannt werden müssten; diese Kontroverse hat der
Kongress in Art. 5 entschieden: wo die diplomatischen Agenten
und Konsuln, welche von dem von ihnen vertretenen Staate zur
Eheschliessung ihres Landesangehörigen ermächtigt sind, bei der
Ausübung dieses Rechts auf keinen Widerstand seitens der
lokalen Gesetze stossen, ist die Giltigkeit dieser Eheschliessungen
allgemein anzuerkennen. Frankreich erachtet die Vertreter fremder
Staaten zur Eheschliessung bezüglich ihrer Landesangehörigen
für berechtigt: auf grund der Bestimmung des Art. 5 würde
auch Deutschland die in Frankreich vor fremden Vertretern ab-
geschlossenen Ehen als giltig zu behandeln haben. Dagegen