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würde Frankreich mit Recht die in Deutschland vor Vertretern
fremder Staaten abgeschlossenen Ehen als nichtig behandeln, weil
nach 8 41 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschliessung vom 1. Febr. 1875 und künftig
nach Art. 13 Abs. 3 des Einf.-G. zum B. G.-B. eine Ehe im
Gebiete des Deutschen Reiches giltig nur in der von den deutschen
Gesetzen vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden kann.
Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gresetzbuche des Deutschen Reiches über die Form der Ehe-
schliessung stehen der Anwendung des im Art. 5 des Schluss-
protokolls der Haager Konferenz niedergelegten Grundsatzes, wie
er soeben entwickelt wurde, nicht entgegen. Der Art. 13 Abs. 3
des Einf.-G. verlangt nur für die im (Gebiete des Deutschen
Reiches abzuschliessenden Ehen unbedingt die Beobachtung der
deutschen Gesetze: bezüglich der im Auslande abgeschlossenen
Ehen tritt die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 vollinhaltlich in
Wirksamkeit, nach welcher die Form eines Rechtsgeschäftes sich
nach den Gesetzen bestimmt, welche für das den Gegenstand des
Rechtgeschäftes bildende Rechtsverhältnis massgebend sind; aller-
dings auch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, genügt. Während sohin für
die im Deutschen Reiche abgeschlossenen Ehen von Ausländern
das Personalstatut aufgegeben ist, ist dasselbe noch für diejenigen
Ehen festgehalten, die von Ausländern ausserhalb ihres Heimat-
staates und ausserhalb des Deutschen Reiches, also in einem
anderen fremden Staate geschlossen sind. Ob daraus zu schliessen
ist, dass die vor diplomatischen Agenten und Konsuln eines
fremden Staates im Auslande seitens seiner Landesangehörigen
abgeschlossenen Ehen unter allen Umständen für giltig zu er-
achten sind, ist hier nicht zu entscheiden; jedenfalls können sie
in Uebereinstimmung mit der Bestimmung des Art. 5 des Schluss-
protokolls des Haager Kongresses auf grund der deutschen Ge-
setze als giltig erachtet werden, wenn die Gesetze des Ehe-