Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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würde Frankreich mit Recht die in Deutschland vor Vertretern 
fremder Staaten abgeschlossenen Ehen als nichtig behandeln, weil 
nach 8 41 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschliessung vom 1. Febr. 1875 und künftig 
nach Art. 13 Abs. 3 des Einf.-G. zum B. G.-B. eine Ehe im 
Gebiete des Deutschen Reiches giltig nur in der von den deutschen 
Gesetzen vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden kann. 
Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gresetzbuche des Deutschen Reiches über die Form der Ehe- 
schliessung stehen der Anwendung des im Art. 5 des Schluss- 
protokolls der Haager Konferenz niedergelegten Grundsatzes, wie 
er soeben entwickelt wurde, nicht entgegen. Der Art. 13 Abs. 3 
des Einf.-G. verlangt nur für die im (Gebiete des Deutschen 
Reiches abzuschliessenden Ehen unbedingt die Beobachtung der 
deutschen Gesetze: bezüglich der im Auslande abgeschlossenen 
Ehen tritt die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 vollinhaltlich in 
Wirksamkeit, nach welcher die Form eines Rechtsgeschäftes sich 
nach den Gesetzen bestimmt, welche für das den Gegenstand des 
Rechtgeschäftes bildende Rechtsverhältnis massgebend sind; aller- 
dings auch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das 
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, genügt. Während sohin für 
die im Deutschen Reiche abgeschlossenen Ehen von Ausländern 
das Personalstatut aufgegeben ist, ist dasselbe noch für diejenigen 
Ehen festgehalten, die von Ausländern ausserhalb ihres Heimat- 
staates und ausserhalb des Deutschen Reiches, also in einem 
anderen fremden Staate geschlossen sind. Ob daraus zu schliessen 
ist, dass die vor diplomatischen Agenten und Konsuln eines 
fremden Staates im Auslande seitens seiner Landesangehörigen 
abgeschlossenen Ehen unter allen Umständen für giltig zu er- 
achten sind, ist hier nicht zu entscheiden; jedenfalls können sie 
in Uebereinstimmung mit der Bestimmung des Art. 5 des Schluss- 
protokolls des Haager Kongresses auf grund der deutschen Ge- 
setze als giltig erachtet werden, wenn die Gesetze des Ehe-
	        
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