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schliessungsortes der Ausübung standesamtlicher Funktionen seitens
fremder Vertreter nicht entgegenstehen.
Die Bestimmung des mehrerwähnten Art. 5 des Schluss-
protokolls der Haager Konferenz vom 27, Sept. 1893 stimmt
übrigens vollkommen mit dem Ergebnisse überein, zu welchem
wir auf grund unserer theoretischen Untersuchung gelangt sind.
Wir haben bemerkt, dass die vor diplomatischen Agenten und
Konsuln abgeschlossenen Ehen überall als giltig zu erachten sind,
wenn der Staat, in dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, die
fremden Vertreter in ihrer Funktion als Standesbeamte anerkennt,
und dass diese Anerkennung auch stillschweigend dadurch er-
folgen könne, dass die Gerichte des Staates solche Ehen fort-
gesetzt als giltig behandeln, von der Annahme ausgehend, dass
die Gesetze der Vornahme solcher Eheschliessungen nicht ent-
gegenstehen. Unter der gleichen Voraussetzung will aber auch
die Bestimmung des Art. 5 diese Ehen als giltig betrachtet
wissen. Die Fälle stillschweigender Anerkennung bilden sogar
nach den oben mitgeteilten Ausführungen des Vorsitzenden der
mit den Bestimmungen über die Ehe befassten Kommission der
Haager Konferenz die einzigen möglichen Fälle für die An-
wendung des Art. 5.
III.
Der bestehende Rechtszustand entspricht den Bedürfnissen
des modernen internationalen Rechtslebens nicht.
Die Staaten haben zwar ausnahmslos ihre Verpflichtung,
ihren Angehörigen die Ausübung des Rechts auf Eheschliessung,
wie es ihnen ihre heimatliche Gesetzgebung gewährt, auch im
Auslande zu ermöglichen, wohl erkannt und durch die Er-
mächtigung ihrer auswärtigen Vertreter zur Mitwirkung beim Ab-
schluss von Ehen ihrer Landesangehörigen unter einander oder
auch mit Angehörigen anderer Staaten, soweit in ihrer Macht
steht, dieser Verpflichtung auch genügt. Die so abgeschlossenen
Ehen sind aber in der Mehrzahl der Fälle nur in dem Staate