Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erging unter dem 4. Sept. desselben Jahres sogar eine eben diesen 
Gegenstand betreffende Kabinetsordre!, welche u. A. wörtlich 
Folgendes sagt: „Bei dieser Gelegenheit wollen Allerhöchstdieselben 
das Justizdepartement aufmerksam machen, dass die schon be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften, wonach uneheliche Kinder 
nur den Namen der Mutter führen, wenn dieselbe von Adel ist, 
an dem Stande derselben keinen Theil nehmen sollen, fast all- 
gemein nicht beobachtet worden sind, so dass sich besonders nach 
Verlauf einiger Zeit solche uneheliche Deszendenten sehr leicht 
in den Adel haben einschleichen können“... 
Wenn nun nach dem aus der Zirkularverordnung vom 
1 Sept. 1798 wörtlich entnommenen Anh. & 94 das uneheliche 
Kind einer adeligen Mutter deren Namen erhalten, aber nicht 
ihrem Stande folgen soll, wenn ferner nach $ 14 II 9 A.L.-R. 
ein dem Adelsstande nicht Angehöriger adelige Prädikate sich 
nicht anmassen darf, so hat das uneheliche Kind den Geschlechts- 
namen der Mutter zu führen, nicht aber deren Adelsprädi- 
kat. 8 641 cit. drückt dies so aus, dass das uneheliche Kind 
nicht den „adeligen Namen“ der Mutter sich anmassen darf; 
hiernach ergiebt sich, dass das Allgemeine Landrecht unter 
„adeligem Namen“ versteht den Familienamen einer Person von 
Adel unter Hinzufügung des Adelsprädikats. 
Ein uneheliches Kind kann also nach Allgemeinem Landrecht 
nicht von Geburt adelig sein. Auch hierin zeigt sich, wie in 
vielen anderen Bestimmungen des preussisch-landrechtlichen Fa- 
milienrechts, eine Anwendung des älteren Deutschen Rechts. 
Nach diesem traten uneheliche Kinder weder in die väterliche, noch 
in die mütterliche Familie !”, standen auf der niedrigsten sozialen 
18 RıBe, Sammlung preussischer Gesetze, Bd. 5 S. 192 u. 203. 
17 Ebenso ausser A. L.-R. Il 2 $ 639, Oesterr. B. G.-B. $ 165, Code 
civil art. 338, 756. Dagegen treten sie nach Römischem Recht, welchem das 
Gemeine Recht folgt, in die Familie der Mutter, wie wenn sie ehelich wären, 
desgleichen nach Württembergischem Recht (Lane, Württemb. Personen-etec.- 
recht, 8 89 und Note 1 daselbst), Sächs. B. G.-B. 8 1874, Mecklenburgischem
	        
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