Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 5214 — 
Allein eine internationale Wirksamkeit dürfte der Nichtigkeits- 
erklärung einer Ehe seitens des Richters des Wohnsitzes kaum 
beizulegen sein. 
Die hiernach in den internationalen Normen über die Zu- 
ständigkeit der Gerichte liegende Möglichkeit eines wirksamen 
Schutzes einer Ehe, der die allgemeine Anerkennung an sich ver- 
sagt ist, besteht nun aber nicht, wenn die Ehefrau Angehörige 
des von dem eheschliessenden Beamten vertretenen Staates war. 
Der Staat, der seine Vert*:ter im Auslande zur Vornahme auch 
solcher Eheschliessungen ermächtigt, sieht sich also regelmässig 
ausser Stande, zum Schutze dieser Ehe etwas anderes zu thun, 
als derselben Nichtigkeitserklärung für sein Gebiet die An- 
erkennung zu versagen. Und selbst da wird es sich fragen, 
ob er diese Weigerung in allen Fällen praktisch wird durchführen 
können. (Gesetzt, es käme die Uebernahme eines der aus einer 
solchen Ehe hervorgegangenen Kinder inbetracht. Der Staat, 
welchem der Ehemann angehört, erachtet die Ehe für ungiltig, die 
Kinder sind für ihn nicht seine Staatsangehörigen geworden, sie 
sind für ihn unehelich geboren und haben die Staatsangehörigkeit 
der Mutter erworben. Wird der Staat, dem die Ehefrau vor 
der Eheschliessung angehört hat, die Uebernahme verweigern 
können? Fehlt dem Staat sohin für die Mehrzahl der Fälle die 
Möglichkeit, die Ehe einer seiner Angehörigen mit einem Aus- 
länder rechtswirksam in ihrem Bestande zu schützen, so sollte er 
zum Zustandekommen eines solchen Rechtsverhältnisses auch nicht 
die Hand bieten, wenn nicht die Sicherheit dafür besteht, dass 
das Rechtsverhältnis allgemein anerkannt wird. 
Dass die für das internationale Rechtsleben so hochwichtige 
Frage auf dem einzig möglichen Wege einer vertragsmässigen 
Verständigung der Staaten in nächster Zeit eine befriedigende 
Lösung finden wird, ist nach den diesbezüglichen Ergebnissen des 
Haager Kongresses nicht anzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.