Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Einquete folgten Beratungen des Staatsrates, und noch im März 
desselben Jahres trat in Berlin eine internationale Arbeiter- 
schutzkonferenz zusammen. 
Der offizielle Name „Arbeiterschutzkonferenz“ weist un- 
zweideutig auf deren Zwecke und Aufgaben hin; und wenn man 
im Programm unter II die Regelung der Sonntagsarbeit in Aus- 
sicht genommen sieht, so darf man daraus beileibe nicht etwa 
schliessen, dass sich die Arbeiterschutzkonferenz auch mit dem 
Schutze der kirchlichen Sonntagsfeier hätte befassen wollen. Das 
Schlussprotokoll erklärt vielmehr ausdrücklich und unzweideutig 
den Zweck der Konferenz mit den Worten: 
„Es ist wünschenswert, dass den geschützten Personen 
wöchentlich ein Ruhetag gesichert werde®*, 
während erst an dritter Stelle® es als wünschenswert erklärt 
wird, dass dieser Ruhetag auf den Sonntag festgesetzt werden 
möge. 
Diese geschichtliche Darstellung erscheint uns als wesentlich 
notwendig zur Erläuterung und zum Verständnis des neuesten 
und wichtigsten diesbezüglichen Reichsgesetzes: sie soll den Geist 
dieses Gesetzes und die Ziele, die es verfolgt, beleuchten !”. 
Die erste, reichsgesetzliche Bestimmung, welche die Störung 
der Sonntagsruhe mit Strafe bedroht, enthält $ 366 Ziff. 1 
R.-St.-G.-B. 
Hinsichtlich dieser Bestimmung ist nur zu bemerken: ein- 
mal, dass sie sehr allgemein gehalten ist, und sich damit be- 
gnügt, die Uebertretung der über Störung der Sonntagsfeier er- 
lassenen Anordnungen — seien es landesgesetzliche oder bloss 
® Schlussprotokoll der internationalen Arbeiterschutzkonferenz vom 
29. März 1890 Ziff. 1a. Abgedruckt in Hırra's Annalen 1890. 
® Schlussprotokoll Ziff. 1c. 
10 Daneben sind auch die sog. Materialien zu beobachten, doch soll 
man deren Bedeutung nicht überschätzen. Vgl. hierzu NEUKANP, Kommentar 
zur Reichsgewerbeordnung 1892, Vorbemerkungen IV. 
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