Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Stufe, waren anrüchig und wie der Sachsenspiegel Buch I Art. 38 
& 1 übereinstimmend mit dem Schwabenspiegel Kap. 38 verordnet: 
rechtlos. Demgemäss war an ihre Sippe Schadensersatz für ihre 
(fahrlässig erfolgte) Tödtung — Wergeld — garnicht und Schadens- 
ersatz für ihnen zugefügte Verletzung — Busse — nur zum Schein 
mit einem Fuder Heu, das zwei einjährige Ochsen ziehen können, 
zu zahlen, damit der Richter das Friedensgeld (Gewette) von dem 
Schuldigen einfordern konnte: Sachsenspiegel 3. Buch Art. 45 
8$ 9—11. Sie waren ferner unfähig zu öffentlichen Aemtern, 
welche Unbescholtenheit erforderten, konnten daher nicht Schöffe 
oder Richter sein. Noch die Reichskammergerichtsordnung von 
1555 Th. I Tit. III forderte, dass die Richter des Reichskammer- 
gerichts „aus rechter, natürlicher, ehrlicher Geburt“ sein mussten !® 
und noch im Jahre 1731 wurden die Unehelichen reichsrechtlich 
für unfähig zum Eintritt in Zünfte erklärt, sofern sie nicht legi- 
timirt waren, ebenso nach A.L.-R. II 8 8 279, wenn sie nicht 
die legitimatio ad honores erlangt hatten (II 2 8 663, cit. Anh. 8 94), 
obwohl sie im Uebrigen nach II 2 8 662 in den Angelegenheiten des 
bürgerlichen Lebens mit den ehelich Geborenen gleiche Rechte 
hatten. 
Diese deutschrechtliche Versagung des Adels an unehelich 
von Adeligen sei es mütterlicher-, sei es väterlicherseits Ab- 
stammende wegen der Anrüchigkeit unehelicher Geburt, ist ge- 
meinrechtlich geworden (STOBBE & 48) und ist in die deutschen 
Partikularrechte, auch abgesehen vom Allgemeinen Landrecht, 
ausdrücklich übernommen worden. 
So bestimmt 8165 Oesterreichisches Bürgerliches Gesetz- 
Recht (Böntau Bd. II S. 41), nach dem in Meiningen, Gotha und Altenburg 
geltenden Rechte, vgl. die in den Motiven IV S. 853 zu E.IB.G.-B. an- 
gezogenen Gesetze, sowie jetzt nach dem Deutschen B. G.-B. $ 179. 
18 Nach Römischem Recht waren die Unehelichen öffentlich-rechtlich 
nicht zurückgestellt; 1. 6 pr. Dig. 50, 2 sagt: spurii decuriones fiunt et ideo 
fieri poterit ex incesto quoque natus, non enim impedienda est dignitas eius, 
qui nihil admisit.
	        
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