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Stufe, waren anrüchig und wie der Sachsenspiegel Buch I Art. 38
& 1 übereinstimmend mit dem Schwabenspiegel Kap. 38 verordnet:
rechtlos. Demgemäss war an ihre Sippe Schadensersatz für ihre
(fahrlässig erfolgte) Tödtung — Wergeld — garnicht und Schadens-
ersatz für ihnen zugefügte Verletzung — Busse — nur zum Schein
mit einem Fuder Heu, das zwei einjährige Ochsen ziehen können,
zu zahlen, damit der Richter das Friedensgeld (Gewette) von dem
Schuldigen einfordern konnte: Sachsenspiegel 3. Buch Art. 45
8$ 9—11. Sie waren ferner unfähig zu öffentlichen Aemtern,
welche Unbescholtenheit erforderten, konnten daher nicht Schöffe
oder Richter sein. Noch die Reichskammergerichtsordnung von
1555 Th. I Tit. III forderte, dass die Richter des Reichskammer-
gerichts „aus rechter, natürlicher, ehrlicher Geburt“ sein mussten !®
und noch im Jahre 1731 wurden die Unehelichen reichsrechtlich
für unfähig zum Eintritt in Zünfte erklärt, sofern sie nicht legi-
timirt waren, ebenso nach A.L.-R. II 8 8 279, wenn sie nicht
die legitimatio ad honores erlangt hatten (II 2 8 663, cit. Anh. 8 94),
obwohl sie im Uebrigen nach II 2 8 662 in den Angelegenheiten des
bürgerlichen Lebens mit den ehelich Geborenen gleiche Rechte
hatten.
Diese deutschrechtliche Versagung des Adels an unehelich
von Adeligen sei es mütterlicher-, sei es väterlicherseits Ab-
stammende wegen der Anrüchigkeit unehelicher Geburt, ist ge-
meinrechtlich geworden (STOBBE & 48) und ist in die deutschen
Partikularrechte, auch abgesehen vom Allgemeinen Landrecht,
ausdrücklich übernommen worden.
So bestimmt 8165 Oesterreichisches Bürgerliches Gesetz-
Recht (Böntau Bd. II S. 41), nach dem in Meiningen, Gotha und Altenburg
geltenden Rechte, vgl. die in den Motiven IV S. 853 zu E.IB.G.-B. an-
gezogenen Gesetze, sowie jetzt nach dem Deutschen B. G.-B. $ 179.
18 Nach Römischem Recht waren die Unehelichen öffentlich-rechtlich
nicht zurückgestellt; 1. 6 pr. Dig. 50, 2 sagt: spurii decuriones fiunt et ideo
fieri poterit ex incesto quoque natus, non enim impedienda est dignitas eius,
qui nihil admisit.