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Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe nicht be-
schäftigt werden dürfen, in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbe-
betrieb an diesen Tagen nicht stattfinden darf“ °®.
Auf Grund der 88 41a, 105b des Reichsgesetzes vom 1. Juni
1891 ist für die preuss. Monarchie eine ministerielle Ausfüh-
rungsverordnung unter dem 10. Juni 1892 erschienen, begleitet von
einem Cirkular an die sämtlichen königlichen Oberpräsidenten,
in welchem insbesondere die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
in eingehender Weise geregelt wird. Die Bestimmungen dieses
ministeriellen Erlasses sind zum Teil ausführender Natur, zum
überwiegenden Teil sind es aber weitergehende Einschränkungen,
wie sie in $ 105b Abs. 2 für die Beschäftigung von Hand-
lungsgehilfen u. s. w., und in & 41a Abs. 2 für den Gewerbe-
betrieb überhaupt vorgesehen sind.
Indessen ist in dem Erlasse der Begriff des Gewerbebetriebs
und in Verbindung damit der Begriff der offenen Verkaufsstelle
in einer Weise erweitert worden, welche als mit dem Geist und
dem Zweck des Gesetzes unvereinbar und unverträglich be-
zeichnet werden muss !®,
Doch die Bedenken, die an dieser Stelle zu erörtern sind,
sind zunächst nur formeller Natur. Es handelt sich hier ins-
besondere darum, ob die ministerielle Verordnung ihre Kompetenz
nicht überschritten hat. Denn die landespolizeilichen „weiteren“
Beschränkungen, welche $ 41a Abs. 2 in Aussicht nimmt,
sollen sich nur auf den „Gewerbebetrieb an Sonn- und Feier-
tagen“ beziehen. Was unter Gewerbebetrieb zu verstehen ist,
sagt ganz unzweideutig $& 105b Abs. 2 mit den Worten:
„diese Beschäftigung“ — d. h. diejenige der vorerwähnten Ge-
hilfen u. s. w. — „kann durch statutarische Bestimmungen auf
kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden“. —
15 R.-G.-O. 88 41a Abs. 1, 105b.
18 Die materielle Erörterung hierüber, insbesondere auch über den
Begriff des Gewerbebetriebes folgt weiter unten.