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Das Wesen der Automaten, wie wir kurz die oben näher
charakterisirten Apparate nennen wollen, machen zwei Momente
aus: einmal die Selbstthätigkeit — daher der Name — und
zweitens die Eintgeltlichkeit.
Die erste, welche indessen auch nur relativ und nicht abso-
lut sein kann’®, stellt die Automaten in eine Reihe mit un-
zäbligen anderen Vorrichtungen, die ohne menschliches Hand-
anlegen diese oder jene Funktionen verrichten!?; dagegen setzt
sie den Automaten in Gegensatz zu jenen Vorrichtungen, die,
wie z. B. Schreibmaschinen, nur vermöge direkter menschlicher
oder tierischer Kraftäusserung funktionieren.
Wegen der Entgeltlichkeit seiner Verrichtungen nimmt
unser Automat in der Reihe all jener selbstthätiger Apparate
eine besondere Stelle ein.
Die eigentümlichen Eigenschaften der Automaten, insbe-
sondere aber der Umstand, dass durch deren Benutzung ein
Vertrag abgeschlossen wird wie zwischen zwei gegenwärtigen Per-
sonen, hat GÜNTHER veranlasst (s. Anm. 19) zu einer allzuweit
gehenden Personifikation des Apparates; er sagt:
„also der Automat hält feil, verkauft, verrichtet geldes-
werte Dienste von allerlei Art, meldet sich bei der Polizei ?°,
zahlt Steuern, geniesst Sonntagsruhe, kurz er wird wie
ein Mensch oder vielleicht wie eine juristische Person
behandelt.“
Hierin geht GÜNTHER entschieden zu weit; ja, er verkennt
sogar die wahre Natur des Automaten, der doch immer nur
eine Maschine ist und bleibt, und deswegen niemals als Mensch
behandelt werden darf, noch kann.
18 Ein absolut selbstthätiger Apparat ist überhaupt nicht denkbar.
1% GÜNTBER a. a. 0. 8.7.
%° Das Kammergericht zu Berlin hat entschieden, dass Aufstellung von
Automaten auf offenen Plätzen anmeldungs- und steuerpflichtig ist. AUVERS,
Der Rechtsschutz der automatischen Wage nach gemeinem Recht 1891, S.5.