Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Das Wesen der Automaten, wie wir kurz die oben näher 
charakterisirten Apparate nennen wollen, machen zwei Momente 
aus: einmal die Selbstthätigkeit — daher der Name — und 
zweitens die Eintgeltlichkeit. 
Die erste, welche indessen auch nur relativ und nicht abso- 
lut sein kann’®, stellt die Automaten in eine Reihe mit un- 
zäbligen anderen Vorrichtungen, die ohne menschliches Hand- 
anlegen diese oder jene Funktionen verrichten!?; dagegen setzt 
sie den Automaten in Gegensatz zu jenen Vorrichtungen, die, 
wie z. B. Schreibmaschinen, nur vermöge direkter menschlicher 
oder tierischer Kraftäusserung funktionieren. 
Wegen der Entgeltlichkeit seiner Verrichtungen nimmt 
unser Automat in der Reihe all jener selbstthätiger Apparate 
eine besondere Stelle ein. 
Die eigentümlichen Eigenschaften der Automaten, insbe- 
sondere aber der Umstand, dass durch deren Benutzung ein 
Vertrag abgeschlossen wird wie zwischen zwei gegenwärtigen Per- 
sonen, hat GÜNTHER veranlasst (s. Anm. 19) zu einer allzuweit 
gehenden Personifikation des Apparates; er sagt: 
„also der Automat hält feil, verkauft, verrichtet geldes- 
werte Dienste von allerlei Art, meldet sich bei der Polizei ?°, 
zahlt Steuern, geniesst Sonntagsruhe, kurz er wird wie 
ein Mensch oder vielleicht wie eine juristische Person 
behandelt.“ 
Hierin geht GÜNTHER entschieden zu weit; ja, er verkennt 
sogar die wahre Natur des Automaten, der doch immer nur 
eine Maschine ist und bleibt, und deswegen niemals als Mensch 
behandelt werden darf, noch kann. 
18 Ein absolut selbstthätiger Apparat ist überhaupt nicht denkbar. 
1% GÜNTBER a. a. 0. 8.7. 
%° Das Kammergericht zu Berlin hat entschieden, dass Aufstellung von 
Automaten auf offenen Plätzen anmeldungs- und steuerpflichtig ist. AUVERS, 
Der Rechtsschutz der automatischen Wage nach gemeinem Recht 1891, S.5.
	        
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