Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Wenn wir mit GÜNTHER?! annehmen, dass bei Benutzung 
des Automaten ein Vertrag abgeschlossen wird, dann können wir 
auch am besten nach der Art des abgeschlossenen Vertrages die 
Automaten klassifizieren. 
Demnach würden wir vorerst Verkaufs- und Leistungsauto- 
maten zu unterscheiden haben. Die Verkaufsautomaten, von 
GÜNTHER zwar auch richtig, aber nicht analog, Warenautomaten 
genannt??, bilden die grosse Mehrzahl. Die Waren, welche sie 
verabreichen, können von der verschiedensten Art sein: als Bei- 
spiele mögen angeführt werden: Ohokolade, Konfitüren, Zigarren, 
Parfüm, Wachsstreichhölzer, Bücher, Bier u. s. w. u. s. w. 
Die Leipziger Industrie- und Gewerbeausstellung von 1897 
weist sogar eine Restauration auf, die automatisch sämtliche 
Speisen und Getränke verabreicht; doch dürfte in diesem Falle 
schon ein Uebergangsstadium zur folgenden Art vorliegen. 
Die Leistungsautomaten, deren Benutzung den Abschluss 
eines Mietsvertrages herbeiführt, sind nicht minder verschiedenartig. 
Nach der Art des Mietsvertrages könnten wir hier des 
weiteren auch noch zwei Arten von Leistungsautomaten unter- 
scheiden: nämlich im Anschluss an die Sachmiete — locatio-con- 
ductio rei — und an die Werkverdingung: locatio-conductio 
operis. Zu der ersteren Klasse werden wir etwa zählen können 
Kraftmesser, automatische Stühle und Wagen, Harmonium und 
ähnliche Musikapparate, Schnellseher u.a. Von der zweiten Art 
ist z. B. das automatische Telephon, der photographische Auto- 
mat, ferner nach Art der Warenautomaten konstruirte Auto- 
maten mit Eisenbahnfahrkarten??, Strassenbahnwagen mit auto- 
matischem Billetverkauf u. s. w. 
Schliesslich möge hier noch der Vollständigkeit halber jener 
Automaten gedacht sein, deren Benutzung weder einen reinen 
?1 GÜNTHER @. &. OÖ. S. 15ff. 
22 HÜNTHER a. 8. OD. 8. 19. 
28 Solche giebt es z. B. bei der Berliner Stadt- und Ringbahn.
	        
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