Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Kauf, noch einen reinen Mietsvertrag herbeiführt. Das, was ein 
solcher Automat gewährt, ist nämlich beides zugleich. Ein Bei- 
spiel hierfür giebt uns ein Apparat, der gegen Einwurf des be- 
stimmten Greeldstückes zugleich eine Ware verabfolgt und ein 
Musikstück abspielt; auch die oben erwähnte automatische Re- 
stauration dürfte in diese Kategorie gehören, ebenso Postkarten 
mit Ansicht. 
Dieser Einteilung folgend werden wir im Folgenden die 
Stellung der einzelnen Arten von Automaten zur Sonntagsruhe 
im Besonderen besprechen. 
Dem vorauszuschicken ist jedoch noch einiges über den Be- 
trieb von Automaten. 
Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist diejenige, 
dem Gebiete der Landwirtschaft nicht angehörige, fortgesetzte 
Erwerbsthätigkeit, welche ihrem Wesen nach auf Erzielung eines 
Gewinnes für eigene Rechnung gerichtet ist*. Demnach wäre 
es nicht zu bezweifeln, dass die Aufstellung eines Automaten, 
welcher Art er auch sein möge, unter den rechtlichen Begriff des 
(tewerbebetriebes fällt; diese Ansicht ist auch in dem von AuvErs ?® 
zitierten Urteil des Kammergerichts zum Ausdruck gekommen, 
Der Ausdruck „Gewerbebetrieb“ hat aber neben der juri- 
stischen auch noch eine rein technische Bedeutung. Während 
im ersteren Falle das Hauptgewicht auf dem Erwerbe liegt, ist 
im zweiten die T'hätigkeit als Inanspruchnahme menschlicher 
Arbeitskraft das bestimmende Moment. 
Diese Unterscheidung macht v. SCHICKER. Er scheint die 
erstere Bedeutung des „Gewerbebetriebes* im Auge gehabt zu 
haben, als er?® „jede objektiv erlaubte, auf Erwerb gerichtete, 
24 So Neukamp, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung 1892. Erklärung 
zu 8 1. Aehnlich ArpeLius und Marcınowskı, 6. Aufl. 8781 Anm.d. 
25 AuvErs 8.2.0. 8.5. 
2 y. ScHICcKER, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung, Stuttgart 1892, 
S 1 Anm.l.
	        
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