Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Das Funktionieren — etwas wesentlich anderes ist das Auf- 
stellen und Füllen — eines Automaten bedeutet also unseres Er- 
achtens keinen Gewerbebetrieb im Sinne des $4la G.-O. und, 
hier an das oben schon Gesagte anknüpfend, es erscheint daher 
die preuss. Ministerialverordnung über die Verkaufsautomaten 
durchaus nicht als eine Beschränkung des Gewerbebetriebes und 
enthält, insoweit sie über Verkaufsautomaten Sonntagsruhe ver- 
hängt, eine ungerechtfertigte, weil dem $ 4la Abs. 2 G.-O. 
zuwiderlaufende Ueberschreitung ihrer Kompetenz. 
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Ar- 
beiter am ersten Weihnachtstage u. s. w. nicht länger als 
5 Stunden beschäftigt werden“, 
sagt 8 105b Abs. 2 G.-O. 
Eine Ergänzung dieses Paragraphen, bestimmt, eine ungerecht- 
fertigte Bevorzugung des Kleinhandels zu verhindern, enthält 
S 41a, welcher das Verbot in gleichem Umfange auf den Gewerbe- 
betrieb in allen offenen Verkaufsstellen erstreckt. 
Der diesem Paragraphen zu grunde liegende Gedanke ist 
folgender: 
Das Handelspersonal soll in dem angegebenen Umfange 
Sonntagsruhe geniessen. Der Vorteil, welcher ungerechtfertigter- 
weise dem kein Handelspersonal beschäftigenden Kleinhändler 
dadurch zuteil würde, soll durch die zweite Bestimmung vereitelt 
werden. 
Der erste Satz bezweckt den Arbeiterschutz, der zweite Auf- 
hebung ungerechtfertigter Bevorzugung. Jetzt tritt an uns die 
Frage heran, welches von beiden bezweckt der hieraus entwickelte 
Satz, dass auch die Verkaufsautomaten die Sonntagsruhe geniessen 
sollen? — Dass durch die Sonntagsruhe der Verkaufsautomaten 
der Arbeiterschutz nicht gefördert wird, ist klar und braucht nicht 
näher erörtert zu werden. 
Wir könnten aber auch nicht einwenden, dass ohne die 
Sonntagsruhe der Automaten irgend welche Handelstreibende be-
	        
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