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Das Funktionieren — etwas wesentlich anderes ist das Auf-
stellen und Füllen — eines Automaten bedeutet also unseres Er-
achtens keinen Gewerbebetrieb im Sinne des $4la G.-O. und,
hier an das oben schon Gesagte anknüpfend, es erscheint daher
die preuss. Ministerialverordnung über die Verkaufsautomaten
durchaus nicht als eine Beschränkung des Gewerbebetriebes und
enthält, insoweit sie über Verkaufsautomaten Sonntagsruhe ver-
hängt, eine ungerechtfertigte, weil dem $ 4la Abs. 2 G.-O.
zuwiderlaufende Ueberschreitung ihrer Kompetenz.
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Ar-
beiter am ersten Weihnachtstage u. s. w. nicht länger als
5 Stunden beschäftigt werden“,
sagt 8 105b Abs. 2 G.-O.
Eine Ergänzung dieses Paragraphen, bestimmt, eine ungerecht-
fertigte Bevorzugung des Kleinhandels zu verhindern, enthält
S 41a, welcher das Verbot in gleichem Umfange auf den Gewerbe-
betrieb in allen offenen Verkaufsstellen erstreckt.
Der diesem Paragraphen zu grunde liegende Gedanke ist
folgender:
Das Handelspersonal soll in dem angegebenen Umfange
Sonntagsruhe geniessen. Der Vorteil, welcher ungerechtfertigter-
weise dem kein Handelspersonal beschäftigenden Kleinhändler
dadurch zuteil würde, soll durch die zweite Bestimmung vereitelt
werden.
Der erste Satz bezweckt den Arbeiterschutz, der zweite Auf-
hebung ungerechtfertigter Bevorzugung. Jetzt tritt an uns die
Frage heran, welches von beiden bezweckt der hieraus entwickelte
Satz, dass auch die Verkaufsautomaten die Sonntagsruhe geniessen
sollen? — Dass durch die Sonntagsruhe der Verkaufsautomaten
der Arbeiterschutz nicht gefördert wird, ist klar und braucht nicht
näher erörtert zu werden.
Wir könnten aber auch nicht einwenden, dass ohne die
Sonntagsruhe der Automaten irgend welche Handelstreibende be-