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buch betreffs der unehelichen Kinder: „... sie haben weder auf den
Familiennamen des Vaters, noch auf den Adel, das Wappen und
andere Vorzüge der Eltern Anspruch; sie führen den Geschlechts-
namen der Mutter“ !? — eine Vorschrift, in welcher mit grosser
Deutlichkeit unterschieden wird zwischen dem Familien- resp. Ge-
schlechtsnamen, zu dem das Adelsprädikat nicht gehört, und
dem Adel.
Das Bayerische Landrecht enthält zwar keine ausdrückliche
Norm darüber, ob ein uneheliches Kind adelig sein kann. KREITT-
MAYR sagt jedoch bereits in seiner Annotation zu Th. V Kap. 22
S6 litt. a, dass auf uneheliche Kinder der Adelsstand der Eltern
nicht fortgepflanzt werde. Nach dem Bayerischen Adelsedikt
von 1818 88 1 und 2 erwerben den Adel nur eheliche oder durch
nachfolgende Ehe legitimirte Kinder eines adeligen Vaters, wäh-
rend nach dem früheren Edikt über den Adel von 1808 (R.-Bl.
S. 2030) sogar die Legitimirten den Adel ihres Vaters nicht er-
hielten. Den Namen anlangend hat das uneheliche Kind den
Familiennamen der Mutter zu führen, so RoTu, Bayer. Uivilrecht
Bd. IS. 115 u. 464, Bayer. Justizministerium im Bayer. J.-M.-Bl.
de 1864 S. 114.
Für Meiningen bestimmt das Gesetz vom 9. Sept. 1844
(G.-S. 8. 280) Art. 10:
Uneheliche Kinder gehören ausschliesslich zur Familie
der Mutter und führen in der Regel deren Namen.
Ist die Mutter von adeliger Herkunft, so kann das Kind
1% Irrig ist übrigens, wenn die Mot. IV S. 859 zu E.I B. G.-B. unter
Allegirung des $ 164 Oesterr. B. G.-B. das Oesterr. B. G.-B. unter denjenigen
Rechten nennen, welche gestatten, dass das uneheliche Kind mit Einwilligung
des Vaters dessen Namen führt. $ 164 cit. bestimmt nur, unter welchen Vor-
aussetzungen Angaben über die Vaterschaft, welche im Tauf- oder Geburts-
buch neben der Beurkundung des Tauf- bezw. Geburtsaktes beurkundet sind,
vollen Beweis für die Vaterschaft des so als Vater Benannten liefern. Erst
8 165 a. a. O. handelt von dem Seitens des Kindes zu führenden Familien-
namen und ergiebt deutlich, dass ihm lediglich der Familiennamen der Mutter
zukommt,