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selben Menschenarbeit verknüpft wäre. Um auch diesen Einwand
zu widerlegen, heisst es weiter in dem zitierten Urteil: es liegt
auch eine positive Thätigkeit des Verkäufers vor, indem derselbe
den Automaten aufstellt und füllt. Das Aufstellen des Auto-
maten kommt nun überhaupt nicht in Betracht, denn er wird
ein für allemal aufgestellt: eine besondere positive Thätigkeit ist
am Sonntage nicht mehr erforderlich. Aber auch das Füllen
braucht nicht gegen das Sonntagsruhegebot zu verstossen. Wenn
nämlich der Automat am Sonntage nur während der freigegebenen
Zeit gefüllt wird und nach deren Verlauf nicht wieder, so kann
er doch ohne eine positive Thätigkeit und mithin auch ohne Ver-
letzung des Sonntagsruhegebots funktionieren. — Freilich geben
wir das eine zu, dass er nach Ablauf der freigegebenen Zeit,
wenn der Warenvorrat ausgehen sollte, nicht von neuem immer
wieder gefüllt werden darf.
Gegenüber der preuss. Judikatur dürfte die Stellung der
württemb. Ausführungsverordnung vom 16. März 1892 von Be-
deutung und Interesse sein. Obwohl diese ebenso ausführlich wie
die preuss. gehalten ist, finden wir jedoch darin den Verkaufs-
automaten als offene Verkaufsstelle nicht aufgezählt. Auch
v. SCHICKER erwähnt den Automaten nirgends in seinen Erläute-
rungen, obwohl ihm jedenfalls die preuss. Verordnung bekannt
geworden war, woraus man e contrario schliessen darf, dass auch
er der preuss. Auffassung nicht beipflichte.
Die Regel der $$ 105b und 41a mitsamt den Ausführungs-
verordnungen wird indessen vielfach durchbrochen.
Insbesondere hat man sich durch die Rücksicht auf die Be-
friedigung täglicher Bedürfnisse des Publikums dazu verstanden,
Ausnahmen in die Hand der höheren Verwaltungsbehörden zu
legen. $& 105e Abs. 1. — Die preuss. Ministerialverordnung
giebt nun auch nähere Anweisungen darüber, was zu den täg-
3 v. ScHicKER, Die Reichsgewerbeordnung mit Erläuterungen und
württemb. Ausführungsvorschriften 1892, S. 740ff.