Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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lichen Bedürfnissen der Bevölkerung zu rechnen sei: und es 
werden da gerade diejenigen Waren, welche sich besonders zum 
Gegenstand des Automatenbetriebes eignen, als nicht darin mit- 
begrifien bezeichnet, so insbesondere Zigarren, Konfitüren, Kolonial- 
waren u. 2.°®, 
Das Breslauer Oberlandesgerichtsurteil vom 17. März 1895 
(s. Anm. 29) erkennt indes die Ausführungsvorschrift in dieser 
Hinsicht nicht unbeschränkt an. Namentlich schliessen sich die 
Ausführungen des Urteils an die in $ 105i für die Gast- und 
Schankwirtschaften gemachte Ausnahme an. In dem genannten 
Urteil heisst es: 
„Chokolade und Bonbons können unter Umständen in 
einzelnen Gast- und Schankwirtschaften, namentlich wo es lo- 
kale Verhältnisse, Einrichtungen und Bedürfnisse mit sich 
bringen, sehr wohl unter diejenigen Gegenstände fallen, welche 
im Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe an die Gäste verab- 
folgt werden dürfen.“ 
Unseres Erachtens drückt sich das Urteil viel zu vorsichtig 
aus: es hätte vielmehr den eben angeführten Gedanken generali- 
sieren sollen, etwa dahin: 
in der Regel sind Chokolade und Bonbons als diejenigen 
Gegenstände zu betrachten, welche in Gastwirtschaften verab- 
folgt zu werden pflegen. 
Dies dürfte auch mit dem wirklichen Sachverhalt überein- 
stimmen. Gewagter ist dagegen die weitere Behauptung, dass 
die in Rede stehenden Waren zu den täglichen Genussmitteln 
gewisser Menschen gehören. Wohl könnte man aber auch noch 
einen anderen Bedarfsartikel zu den täglichen Bedürfnissen der 
Bevölkerung zählen, nämlich die Zigarren. Heutzutage giebt es 
in-der That Menschen, die sich diesen — freilich eigentümlichen 
— Genuss zu versagen nicht imstande sind, 
2° Preuss. Ministerialverfügung vom 10. Juni 1892 sub lit. 2.
	        
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