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lichen Bedürfnissen der Bevölkerung zu rechnen sei: und es
werden da gerade diejenigen Waren, welche sich besonders zum
Gegenstand des Automatenbetriebes eignen, als nicht darin mit-
begrifien bezeichnet, so insbesondere Zigarren, Konfitüren, Kolonial-
waren u. 2.°®,
Das Breslauer Oberlandesgerichtsurteil vom 17. März 1895
(s. Anm. 29) erkennt indes die Ausführungsvorschrift in dieser
Hinsicht nicht unbeschränkt an. Namentlich schliessen sich die
Ausführungen des Urteils an die in $ 105i für die Gast- und
Schankwirtschaften gemachte Ausnahme an. In dem genannten
Urteil heisst es:
„Chokolade und Bonbons können unter Umständen in
einzelnen Gast- und Schankwirtschaften, namentlich wo es lo-
kale Verhältnisse, Einrichtungen und Bedürfnisse mit sich
bringen, sehr wohl unter diejenigen Gegenstände fallen, welche
im Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe an die Gäste verab-
folgt werden dürfen.“
Unseres Erachtens drückt sich das Urteil viel zu vorsichtig
aus: es hätte vielmehr den eben angeführten Gedanken generali-
sieren sollen, etwa dahin:
in der Regel sind Chokolade und Bonbons als diejenigen
Gegenstände zu betrachten, welche in Gastwirtschaften verab-
folgt zu werden pflegen.
Dies dürfte auch mit dem wirklichen Sachverhalt überein-
stimmen. Gewagter ist dagegen die weitere Behauptung, dass
die in Rede stehenden Waren zu den täglichen Genussmitteln
gewisser Menschen gehören. Wohl könnte man aber auch noch
einen anderen Bedarfsartikel zu den täglichen Bedürfnissen der
Bevölkerung zählen, nämlich die Zigarren. Heutzutage giebt es
in-der That Menschen, die sich diesen — freilich eigentümlichen
— Genuss zu versagen nicht imstande sind,
2° Preuss. Ministerialverfügung vom 10. Juni 1892 sub lit. 2.