Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Automat an einem Orte aufgestellt, wo er „allgemein zu- 
gänglich“ ist, d. h. wo er ausser von den Gästen aus der Wirt- 
schaft von jedem beliebigen Fremden erreicht und benutzt werden 
kann, dann ist er als offene Verkaufsstelle zu betrachten, und 
die Ausnahme des $ 105i G.-O. kommt ihm dann nicht mehr 
zu statten. 
Nach alledem kommen wir zu der Schlussfolgerung, dass 
Gegenstände, welche regelmässig in Gast- und Schenkwirt- 
schaften verabfolgt werden, wenn sie nur zur Bewirtung der 
Gäste, d. h. zum sofortigen Verbrauch im Lokal durch dieselben 
verabreicht werden, ebensowohl vom Buffet aus wie vom Auto- 
maten bezogen werden können °*®, gleichviel, ob sie zu den vom 
Ministerialerlass generell verpönten Gegenständen gehören oder 
nicht, 
Zum Schluss sei noch erwähnt eine Ausführung der an- 
geklagten Partei in dem zitirten Breslauer Öberlandesgerichts- 
urteil (s. Anm. 29), dahin gehend, dass es wunderbar und ver- 
kehrt sei, einem so harmlosen Erholungsbedürfnisse wie dem 
Genuss von Chokolade Schranken zu ziehen, während dagegen 
der Genuss von Spirituosen von der obersten Verwaltungsbehörde 
ganz unverkennbar begünstigt werde. 
Diese Bemerkung ist äusserst zutreffend; sie stellt die 
preuss. Ministerialverfügung in den nicht unverdienten Ver- 
dacht der Unzweckmässigkeit. 
Viel einfacher erledigt sich die zweite, nicht minder mannig- 
fache Gruppe der Automaten. 
Um mit der preuss. Ministerialverordnung zu beginnen, 
so erstreckt diese ihr Verbot ausdrücklich nur auf „selbstthätige 
Verkaufsapparate“: die Leistungsautomaten sind als unbedingt 
8 Dazu würden also z. B. Wachs- und Sturmzündhölzchen nicht gehören, 
ebensowenig Bücher (Ausgaben der Reclam-Bibliothek) u. a. m. Siehe Urteil 
des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Aug. 1893. GoLTDAMMER's Archiv Bd. 41 
S. öl.
	        
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