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der Automat an einem Orte aufgestellt, wo er „allgemein zu-
gänglich“ ist, d. h. wo er ausser von den Gästen aus der Wirt-
schaft von jedem beliebigen Fremden erreicht und benutzt werden
kann, dann ist er als offene Verkaufsstelle zu betrachten, und
die Ausnahme des $ 105i G.-O. kommt ihm dann nicht mehr
zu statten.
Nach alledem kommen wir zu der Schlussfolgerung, dass
Gegenstände, welche regelmässig in Gast- und Schenkwirt-
schaften verabfolgt werden, wenn sie nur zur Bewirtung der
Gäste, d. h. zum sofortigen Verbrauch im Lokal durch dieselben
verabreicht werden, ebensowohl vom Buffet aus wie vom Auto-
maten bezogen werden können °*®, gleichviel, ob sie zu den vom
Ministerialerlass generell verpönten Gegenständen gehören oder
nicht,
Zum Schluss sei noch erwähnt eine Ausführung der an-
geklagten Partei in dem zitirten Breslauer Öberlandesgerichts-
urteil (s. Anm. 29), dahin gehend, dass es wunderbar und ver-
kehrt sei, einem so harmlosen Erholungsbedürfnisse wie dem
Genuss von Chokolade Schranken zu ziehen, während dagegen
der Genuss von Spirituosen von der obersten Verwaltungsbehörde
ganz unverkennbar begünstigt werde.
Diese Bemerkung ist äusserst zutreffend; sie stellt die
preuss. Ministerialverfügung in den nicht unverdienten Ver-
dacht der Unzweckmässigkeit.
Viel einfacher erledigt sich die zweite, nicht minder mannig-
fache Gruppe der Automaten.
Um mit der preuss. Ministerialverordnung zu beginnen,
so erstreckt diese ihr Verbot ausdrücklich nur auf „selbstthätige
Verkaufsapparate“: die Leistungsautomaten sind als unbedingt
8 Dazu würden also z. B. Wachs- und Sturmzündhölzchen nicht gehören,
ebensowenig Bücher (Ausgaben der Reclam-Bibliothek) u. a. m. Siehe Urteil
des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Aug. 1893. GoLTDAMMER's Archiv Bd. 41
S. öl.