Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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scheiden, dass diese Automaten speziell und dann überhaupt 
alle der Sonntagsruhe nicht zu unterwerfen sind, 
Zuwiderhandlungen gegen 88 4la und 105b G.-O. werden 
gemäss $ 146a G.-O. mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
oder im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Uebertretungen des $ 366 No. 1 St.-G.-B. dagegen nur 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen geahndet.
	        
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