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Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch
der Anlieger an Strassen bei Veränderungen der
letzteren*).
Von
Max KoEHNnE, Bürgermeister, Herzberg a. d. Elst.
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Nach Landrecht Einl. 8 83 gründen sich die „allgemeinen
Rechte“ des Menschen auf die natürliche Freiheit, sein eigenes
Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Anderen, suchen und
befördern zu können.
*) Das sogenannte Änliegerrecht ist ausser in der Monographie vom
jetzigen Reichsgerichtsrath Parıs, Berlin, Bahr, 1881, wiederholt und zwar
in letzter Zeit vom Reichsgerichtsrath a. D. LößBELL in Naumburg (GrucHoT's
Beiträge Bd. XL S. 1ff.), vom Regierungsassessor AnscHütz in Berlin, „Er-
satzanspruch“ (Karl Heymann) und Professor Dr. Otto MAyvEr in Strassburg
in Bd. II seines deutschen Verwaltungsrechts sowie von einem Nichtjuristen,
Professor Dr. RırTer in Luckenwalde, „Rechte an den Strassen“ (Dessau,
Kahle), schliesslich neuestens vom Geheimen Regierungsrath BERINg in einer
Studie (Berlin, Vahlen) behandelt worden, und es ist dabei eine grosse Fülle
sich direkt gegenüberstehender Anschauungen zu Tage getreten. Auch die
Judikatur kann nicht als eine einheitliche angesehen werden.
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes erschien es angezeigt, das Thema
nach den in Preussen geltenden Rechten unter Zugrundelegung des ge-
sammten Materials knapp und übersichtlich zu erörtern, zumal dabei die
Lehre von der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nach jeder Richtung be-
leuchtet werden muss.
Auszugehen ist von den städtischen Strassen und zunächst vom
Landrechtsgebiete zu handeln.