Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch 
der Anlieger an Strassen bei Veränderungen der 
letzteren*). 
Von 
Max KoEHNnE, Bürgermeister, Herzberg a. d. Elst. 
nn mn 
Nach Landrecht Einl. 8 83 gründen sich die „allgemeinen 
Rechte“ des Menschen auf die natürliche Freiheit, sein eigenes 
Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Anderen, suchen und 
befördern zu können. 
*) Das sogenannte Änliegerrecht ist ausser in der Monographie vom 
jetzigen Reichsgerichtsrath Parıs, Berlin, Bahr, 1881, wiederholt und zwar 
in letzter Zeit vom Reichsgerichtsrath a. D. LößBELL in Naumburg (GrucHoT's 
Beiträge Bd. XL S. 1ff.), vom Regierungsassessor AnscHütz in Berlin, „Er- 
satzanspruch“ (Karl Heymann) und Professor Dr. Otto MAyvEr in Strassburg 
in Bd. II seines deutschen Verwaltungsrechts sowie von einem Nichtjuristen, 
Professor Dr. RırTer in Luckenwalde, „Rechte an den Strassen“ (Dessau, 
Kahle), schliesslich neuestens vom Geheimen Regierungsrath BERINg in einer 
Studie (Berlin, Vahlen) behandelt worden, und es ist dabei eine grosse Fülle 
sich direkt gegenüberstehender Anschauungen zu Tage getreten. Auch die 
Judikatur kann nicht als eine einheitliche angesehen werden. 
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes erschien es angezeigt, das Thema 
nach den in Preussen geltenden Rechten unter Zugrundelegung des ge- 
sammten Materials knapp und übersichtlich zu erörtern, zumal dabei die 
Lehre von der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nach jeder Richtung be- 
leuchtet werden muss. 
Auszugehen ist von den städtischen Strassen und zunächst vom 
Landrechtsgebiete zu handeln.
	        
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