Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die „besonderen“ Rechte und Pflichten der Mitglieder des 
Staates beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem 
ein Jeder gegen den Andern und gegen den Staat selbst sich 
befindet ($ 84). 
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates 
müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemein- 
schaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Wider- 
spruch (Kollision) eintritt, nachstehen ($ 74). 
Dagegen ist der Staat Denjenigen, welcher seine beson- 
deren Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen We- 
sens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten (8 75). 
FÖRSTER, „Theorie und Praxis“, meint von den obigen De- 
finitionen ($$ 83, 84), dass sie für die Gesetzesanwendung in keiner 
Weise nutzbar zu machen und auch, vom rein wissenschaftlichen 
Standpunkt betrachtet, inhaltlos seien (1. Aufl. 1865, S. 31). Auch 
Dr. Otto MÜLLER, „Verwaltungsrechtspflege* (8. 68) urtheilt: 
Diese Sätze sind keine Willenserklärungen, sie gehören zum 
unverbindlichen Gesetzesinhalte, sie tragen uns die wissenschaft- 
lichen Ansichten der Verfasser des Allgemeinen Landrechts vor, 
welche zu theilen Niemand verpflichtet ist. Dieser Anschauung 
muss unsererseits beigetreten werden. 
Dagegen wird $ 75 nicht als ein Blankett angesehen, welches 
der Wissenschaft zu wechselnder Ausfüllung zu Gebote stände 
(AnscHütz S. 105). Auch dieser Ansicht ist beizupflichten, die 
88 30, 31 18 Allg. L.-R., welche auch die nichtpolizeiliche Ent- 
eignung (Vortheilverschaffung) mit umfassen, sind nur Anwen- 
dungen des $ 75 l. c., soweit sie die Schadensabwendung betreffen. 
Der Grundsatz des Letzteren wird nach der Kabinetsordre vom 
4. Dez. 1831 (G.-S. S. 255) durch sie nicht berührt. 
Dass unter den „besonderen Rechten“ subjektive Privat- 
rechte zu verstehen sind, ist mit Parıs (8. 3) zuzugeben. Da 
nun aber, fährt dieser fort, ein Privatrecht, welches einen Ver- 
mögenswerth hat, unzweifelhaft von Vortheil ist, so muss man
	        
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