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Die „besonderen“ Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Staates beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem
ein Jeder gegen den Andern und gegen den Staat selbst sich
befindet ($ 84).
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates
müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemein-
schaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Wider-
spruch (Kollision) eintritt, nachstehen ($ 74).
Dagegen ist der Staat Denjenigen, welcher seine beson-
deren Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen We-
sens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten (8 75).
FÖRSTER, „Theorie und Praxis“, meint von den obigen De-
finitionen ($$ 83, 84), dass sie für die Gesetzesanwendung in keiner
Weise nutzbar zu machen und auch, vom rein wissenschaftlichen
Standpunkt betrachtet, inhaltlos seien (1. Aufl. 1865, S. 31). Auch
Dr. Otto MÜLLER, „Verwaltungsrechtspflege* (8. 68) urtheilt:
Diese Sätze sind keine Willenserklärungen, sie gehören zum
unverbindlichen Gesetzesinhalte, sie tragen uns die wissenschaft-
lichen Ansichten der Verfasser des Allgemeinen Landrechts vor,
welche zu theilen Niemand verpflichtet ist. Dieser Anschauung
muss unsererseits beigetreten werden.
Dagegen wird $ 75 nicht als ein Blankett angesehen, welches
der Wissenschaft zu wechselnder Ausfüllung zu Gebote stände
(AnscHütz S. 105). Auch dieser Ansicht ist beizupflichten, die
88 30, 31 18 Allg. L.-R., welche auch die nichtpolizeiliche Ent-
eignung (Vortheilverschaffung) mit umfassen, sind nur Anwen-
dungen des $ 75 l. c., soweit sie die Schadensabwendung betreffen.
Der Grundsatz des Letzteren wird nach der Kabinetsordre vom
4. Dez. 1831 (G.-S. S. 255) durch sie nicht berührt.
Dass unter den „besonderen Rechten“ subjektive Privat-
rechte zu verstehen sind, ist mit Parıs (8. 3) zuzugeben. Da
nun aber, fährt dieser fort, ein Privatrecht, welches einen Ver-
mögenswerth hat, unzweifelhaft von Vortheil ist, so muss man