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auf den adeligen Stand und die sonstigen adeligen Rechte
keinen Anspruch machen.
Bei der hier deutlich ausgedrückten Unterscheidung zwischen
Namen einerseits und Stand sowie Standeszeichen andererseits,
erscheint es nicht zweifelhaft, dass wenn Abs. 3 fortfährt: „Den
Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur mit dessen
(Genehmigung erhalten“, das uneheliche Kind den Namen des
Vaters vorkommenden Falles ohne dessen Adelsprädikat zu
führen hat.
Für Gotha bestimmte früher die Konstitution, die fleischlichen
Verbrechen und den Kindermord betreffend, vom 29. Juni 1804 in
& 60, dass das uneheliche Kind, welches den Namen der Mutter
oder den des Vaters, falls Letzterer zustimmte, oder auch wenn
weder Vater noch Mutter ihren Namen hergeben wollten, einen
von der Obrigkeit gewählten Zunamen erhalten sollte, in keinem
Falle adelig wäre, mochte nun der Vater oder die Mutter, oder Beide
adelig sein. Wenn dies $ 60 cit. so ausdrückt:
Sollte der Geschlechtsname, welchen das Kind von einem
seiner Eltern mit dessen Zufriedenheit bekommt, ein adelicher
sein, so wird davon Alles dasjenige weggelassen, was diesen
Stand bezeichnet,
so kann man auch hieraus ohne Zwang eine Unterscheidung des Ge-
setzgebers zwischen dem Namen eines Adeligen und dem damit ver-
bundenen Standesabzeichen entnehmen. Unter „adeligem Namen“
versteht auch das Allgemeine Landrecht, wie oben S. 44 gezeigt,
den Familiennamen eines Adeligen mit zugefügtem Adelsprädikat.
Wenn weiter das Gothaische Gesetz vom 1. Juli 1869 (G.-S.
S. 57) in Art. 13 sagt:
Ein aussereheliches Kind führt den Zunamen der Mutter.
Der Name des ausserehelichen Vaters kann nur mit dessen
Zustimmung dem Kinde beigelegt werden,
so ist unbedenklich, dass hiermit nicht eine Abänderung der
Konstitution von 1804 hat getroffen werden sollen, nach welcher