Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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auf den adeligen Stand und die sonstigen adeligen Rechte 
keinen Anspruch machen. 
Bei der hier deutlich ausgedrückten Unterscheidung zwischen 
Namen einerseits und Stand sowie Standeszeichen andererseits, 
erscheint es nicht zweifelhaft, dass wenn Abs. 3 fortfährt: „Den 
Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur mit dessen 
(Genehmigung erhalten“, das uneheliche Kind den Namen des 
Vaters vorkommenden Falles ohne dessen Adelsprädikat zu 
führen hat. 
Für Gotha bestimmte früher die Konstitution, die fleischlichen 
Verbrechen und den Kindermord betreffend, vom 29. Juni 1804 in 
& 60, dass das uneheliche Kind, welches den Namen der Mutter 
oder den des Vaters, falls Letzterer zustimmte, oder auch wenn 
weder Vater noch Mutter ihren Namen hergeben wollten, einen 
von der Obrigkeit gewählten Zunamen erhalten sollte, in keinem 
Falle adelig wäre, mochte nun der Vater oder die Mutter, oder Beide 
adelig sein. Wenn dies $ 60 cit. so ausdrückt: 
Sollte der Geschlechtsname, welchen das Kind von einem 
seiner Eltern mit dessen Zufriedenheit bekommt, ein adelicher 
sein, so wird davon Alles dasjenige weggelassen, was diesen 
Stand bezeichnet, 
so kann man auch hieraus ohne Zwang eine Unterscheidung des Ge- 
setzgebers zwischen dem Namen eines Adeligen und dem damit ver- 
bundenen Standesabzeichen entnehmen. Unter „adeligem Namen“ 
versteht auch das Allgemeine Landrecht, wie oben S. 44 gezeigt, 
den Familiennamen eines Adeligen mit zugefügtem Adelsprädikat. 
Wenn weiter das Gothaische Gesetz vom 1. Juli 1869 (G.-S. 
S. 57) in Art. 13 sagt: 
Ein aussereheliches Kind führt den Zunamen der Mutter. 
Der Name des ausserehelichen Vaters kann nur mit dessen 
Zustimmung dem Kinde beigelegt werden, 
so ist unbedenklich, dass hiermit nicht eine Abänderung der 
Konstitution von 1804 hat getroffen werden sollen, nach welcher
	        
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