Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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stände zu geniessen berechtigt gewesen sein würde. Er erklärt 
es für eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, dass 
Diejenigen entschädigt werden, welche durch Eingriffe in das ge- 
setzliche Recht der Benutzung der res publicae (der öffent- 
lichen Wege) betroffen werden, wenn dasselbe auch kein reines 
Privatrecht sei (S. 5). Die in dem Allgemeinen Landrecht ent- 
haltenen Grundsätze des öffentlichen Rechts gewähren nach ihm 
(S. 16) ebenfalls gesetzliche Rechte und keine blossen von einer 
willkürlichen Dispositionsbefugniss des Staates abhängigen Ver- 
gönnungen. Er hält also das sog. Anliegerrecht für einen be- 
sonderen Vortheil im Sinne des $ 75 und zwar für einen auf 
dem Gesetze beruhenden. 
Das Reichsgericht resumirt in seiner letzten Entscheidung 
vom 28. März 1896 (Entsch. Bd. XXXVIIS. 252) seine bisher 
entwickelten Anschauungen: 
Ausgegangen wird von dem in feststehender Praxis anerkannten 
Satze, dass zwischen den an der Strasse belegenen Hausgrundstücken 
und der Strasse ein auf einen stillschweigenden Vertrag 
zurückzuführendes Dienstbarkeitsverhältniss bestehe, vermöge dessen 
dem Hauseigenthümer (und abgleitet davon den Miethern) das 
Recht auf ungehinderte Kommunikation auf und mit der Strasse 
als ein wohlerworbenes Vermögensrecht zustehe, dass aber ein 
Recht des Hauseigenthümers des Inhalts, dass an der vorüber- 
fübrenden Strasse keine ihm in irgend einer Beziehung nachtheilige 
Veränderung vorgenommen werden dürfe, aus dem servitutarischen 
Verhältnisse zwischen Haus und Strasse nicht herzuleiten sei. 
Das Recht wird gekennzeichnet als dasjenige, sich der aus der 
Existenz der Strasse nach deren Bestimmung ihrem Grundstücke 
erwachsenden Vortheile zu bedienen, welches aber keinen weiteren 
Inhalt und Umfang haben könne, als sich aus der Natur und 
dem Zwecke der Strasse mit Nothwendigkeit von selbst ergebe. 
Das Gericht giebt für diese Annahme in seinem Erkennt- 
nisse vom 7. März 1882 (Eintsch. Bd. VII S. 213) die nachfolgende
	        
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