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stände zu geniessen berechtigt gewesen sein würde. Er erklärt
es für eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, dass
Diejenigen entschädigt werden, welche durch Eingriffe in das ge-
setzliche Recht der Benutzung der res publicae (der öffent-
lichen Wege) betroffen werden, wenn dasselbe auch kein reines
Privatrecht sei (S. 5). Die in dem Allgemeinen Landrecht ent-
haltenen Grundsätze des öffentlichen Rechts gewähren nach ihm
(S. 16) ebenfalls gesetzliche Rechte und keine blossen von einer
willkürlichen Dispositionsbefugniss des Staates abhängigen Ver-
gönnungen. Er hält also das sog. Anliegerrecht für einen be-
sonderen Vortheil im Sinne des $ 75 und zwar für einen auf
dem Gesetze beruhenden.
Das Reichsgericht resumirt in seiner letzten Entscheidung
vom 28. März 1896 (Entsch. Bd. XXXVIIS. 252) seine bisher
entwickelten Anschauungen:
Ausgegangen wird von dem in feststehender Praxis anerkannten
Satze, dass zwischen den an der Strasse belegenen Hausgrundstücken
und der Strasse ein auf einen stillschweigenden Vertrag
zurückzuführendes Dienstbarkeitsverhältniss bestehe, vermöge dessen
dem Hauseigenthümer (und abgleitet davon den Miethern) das
Recht auf ungehinderte Kommunikation auf und mit der Strasse
als ein wohlerworbenes Vermögensrecht zustehe, dass aber ein
Recht des Hauseigenthümers des Inhalts, dass an der vorüber-
fübrenden Strasse keine ihm in irgend einer Beziehung nachtheilige
Veränderung vorgenommen werden dürfe, aus dem servitutarischen
Verhältnisse zwischen Haus und Strasse nicht herzuleiten sei.
Das Recht wird gekennzeichnet als dasjenige, sich der aus der
Existenz der Strasse nach deren Bestimmung ihrem Grundstücke
erwachsenden Vortheile zu bedienen, welches aber keinen weiteren
Inhalt und Umfang haben könne, als sich aus der Natur und
dem Zwecke der Strasse mit Nothwendigkeit von selbst ergebe.
Das Gericht giebt für diese Annahme in seinem Erkennt-
nisse vom 7. März 1882 (Eintsch. Bd. VII S. 213) die nachfolgende