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dieser wesentlich durch das besondere vermögensrechtliche
Interesse, welches der Hausbesitzer an dem Fortbestande und
der ungeschmälerten Benutzbarkeit hat. Hiermit sind aber die
Wechselbeziehungen zwischen dem Eigenthume an den Häusern
und dem Eigenthume an der Strasse nicht erschöpft: Wie es zum
Wesen einer städtischen Strasse gehört, dass die sie begrenzenden
Grundstücke mit Häusern besetzt sind oder werden, so dient
wiederum die Strasse in erster Linie für die daran gebauten
Häuser als nothwendiges Kommunikationsmittel und gewährt
ihnen zugleich den für die Befriedigung ihres Licht- und Luft-
bedürfnisses wesentlichen freien Raum.“
Es nennt dies Verhältniss ein nicht bloss faktisches, sondern
ein auf rechtlichem Grunde beruhendes.
Dass dieser ein zweifellos vertragsmässiger nicht ist, haben
wir oben gesehen. LÖBELL sieht das „Recht“ für ein „gesetz-
liches“ an. Er konstruirt folgende Lehren: „Verschieden von
dem Gemeingebrauche eines Jeden, sowohl dem gewerblichen der
Schifffahrt als dem persönlichen und wirthschaftlichen am Wasser
ist der Gebrauch, den die Flussanlieger von dem Flusse machen,
nämlich Anlagen am Ufer zu errichten. Nicht Jedermann,
sondern nur sie sind die Berechtigten; sie haben besondere
Rechte, die nur von ihren Grundstücken aus ausgeübt werden
können. Läge der Fluss herrenlos, so würde nur von Ausübung
thatsächlicher Gewalt die Rede sein können, da er aber im
Staatseigenthume steht, so kann die vom Gemeingebrauche ver-
schiedene Anliegernutzung nur als eine Befugniss, die dem Ad-
jacentengrundstück zukommt, als eine auf dem Gesetze be-
ruhende Grundgerechtigkeit, eine Legalservitut, angesehen
werden. Es handelt sich nicht um die Abgrenzung des Gemein-
gebrauchsrechts zwischen Flusseigenthümer und Ufereigenthümer,
sondern um die Unterwerfung des Flusses unter den vom
Ufereigenthümer zu machenden — eigenartigen Gebrauch“
(S. 13, 14).