Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Gebiet der Strasse hinein, welche einem Privatgrundstücke gegen- 
über unerlaubt wären. Die Anlieger haben also Vortheile aus 
dem Bestande der Strasse, die Andere nicht daraus ziehen, weil 
ihnen die thatsächlichen Voraussetzungen fehlen. Das Recht ist 
überall kein anderes als das des Gemeingebrauches. 
Das Oberverwaltungsgericht (Bd. XVIII S. 239) hält den 
Anschluss von Besitzungen an die Wege für einen Theil des 
freien Gebrauchs und meint in seiner Entsch. vom 14. Juli 1893, 
Bd. XX VS. 237, dass das öffentliche polizeiliche Interesse den 
Anbau an städtischen Strassen fordere. Das Verhältniss der 
Anlieger ist demgemäss auch ein öffentlich-rechtliches. (Und dabei 
erörtert man im Ernst die Frage, ob nicht das Anliegerrecht in 
das Grundbuch eingetragen werden müsse!) Das Reichs- 
gericht theilte diese Auffassung in zwei das gemeine Recht be- 
treffenden Entscheidungen. (Bd. IS. 158 und Bd. VI 8. 162.) 
Es spricht von dem Schutz des Sonderinteresses, welches der 
Einzelne an dem Gebrauche eines öffentlichen Weges wegen der 
Lage seines Grundstücks habe und nur im Rechte des Gemein- 
gebrauches beruhe. Es erklärt, dass das Jedermann zustehende 
Recht, obgleich es publizistischer (d. h. öffentlich-rechtlicher) Her- 
kunft, auch privatrechtlich durch ein auf Schadensersatz ge- 
richtetes Klagerecht geschützt sei. 
Hieran ist nur auszusetzen, dass es den Gremeingebrauch ein 
„Recht“ nennt. Der Vortheil entspringt aber nicht subjektivem 
Rechte, sondern, wie das Landrecht sich ausdrückt, „allge- 
meinem, natürlichem Rechte“ (8 83 Einl.), das nämlich von dem 
objektiven Rechte anerkannt wird. 
Der verbreiteten Anschauung nämlich, man könne sich auch 
hier des Ausdruckes „Recht“ bedienen, tritt MÜLLER (8. 68f., 
152f.) entgegen: „Besiegt wird das Allgemeine Landrecht durch 
die wissenschaftliche Erkenntniss, dass der Gattungsbegriff, unter 
welchen sowohl das Lieben, die Gesundheit, die Freiheit und die 
Ehre als auch die subjektiven Rechte fallen, der Begriff „Gut“
	        
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