Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 555 — 
öffentliche Recht mitbegründet werde (S. 4—9), denn der Rechts- 
weg sei nur da versagt, wo ihn die Gesetze ausdrücklich 
ausgeschlossen hätten. Was zum bürgerlichen Rechtsstreit ge- 
höre, entscheide sich nach Reichs- und Landesgesetzen; an einer 
genauen Bestimmung des Begriffs „Privatrechtsverhältnisse* fehle 
es. Die moderne Rechtsanschauung gehe dahin, solchen Rechts- 
verhältnissen, welche bisher zu den privatrechtlichen gezählt 
worden seien, den ÜOharakter der öffentlich-rechtlichen zu geben. 
— Die Allgemeine Gerichtsordnung sagte im $1 Th. ITit.1: Alle 
Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand 
des Privateigenthums ausmachen, müssen richterlich entschieden 
werden. Nach 8 3 setzt jeder Rechtsstreit eine T'hatsache vor- 
aus, aus welcher die streitige „BDefugniss“ entspringen oder 
worauf sie sich gründen soll. Der Streit (& 4) betrifft entweder 
die Richtigkeit der Thatsache oder die Herleitung der daraus 
nach dem Gesetze fliessenden Folgen. Im $ 11 wird von-dem 
rechtlichen Grunde des streitigen Anspruchs gesprochen. Nirgends 
verlangt das Gesetz, dass nur aus subjektirem Rechte geklagt 
werden könne, und bestimmt es, dass Ansprüche aus objektiven 
Rechtsverhältnissen klaglos seien. Auch das Reichsgericht sagt 
in seinem Erkenntnisse vom 22. Sept. 1888 (J.-M.-Bl. 89 8. 77 
und Bd. XX VIS. 339), im Privatrechtstreite handele es sich um 
den Schutz der als Rechtsgüter anerkannten Interessen der 
Einzelnen. Es ist also nicht erforderlich, die „Vortheile“ im & 75 
als Ausflüsse subjektiver Rechte ansehen und nachweisen zu 
müssen. S. auch GEORG MEYER, „Der Staat und die erworbenen 
Rechte“ 8. 10. 
Abgesehen von & 76, der sich unmittelbar an den $ 75 an- 
schliesst, gewährleistet das Gesetz den Schutz aller Rechtsgüter 
im 8 1 II 17 Allg. L.-R. „Der Staat ist für die Sicherheit 
seiner Unterthanen in Ansehung ihrer Personen, ihrer Ehre, 
ihrer Rechte und ihres Vermögens zu sorgen verpflichtet.“ 
Deshalb .ist zur Klage wegen Beschädigung nicht nur der sub-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.