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öffentliche Recht mitbegründet werde (S. 4—9), denn der Rechts-
weg sei nur da versagt, wo ihn die Gesetze ausdrücklich
ausgeschlossen hätten. Was zum bürgerlichen Rechtsstreit ge-
höre, entscheide sich nach Reichs- und Landesgesetzen; an einer
genauen Bestimmung des Begriffs „Privatrechtsverhältnisse* fehle
es. Die moderne Rechtsanschauung gehe dahin, solchen Rechts-
verhältnissen, welche bisher zu den privatrechtlichen gezählt
worden seien, den ÜOharakter der öffentlich-rechtlichen zu geben.
— Die Allgemeine Gerichtsordnung sagte im $1 Th. ITit.1: Alle
Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand
des Privateigenthums ausmachen, müssen richterlich entschieden
werden. Nach 8 3 setzt jeder Rechtsstreit eine T'hatsache vor-
aus, aus welcher die streitige „BDefugniss“ entspringen oder
worauf sie sich gründen soll. Der Streit (& 4) betrifft entweder
die Richtigkeit der Thatsache oder die Herleitung der daraus
nach dem Gesetze fliessenden Folgen. Im $ 11 wird von-dem
rechtlichen Grunde des streitigen Anspruchs gesprochen. Nirgends
verlangt das Gesetz, dass nur aus subjektirem Rechte geklagt
werden könne, und bestimmt es, dass Ansprüche aus objektiven
Rechtsverhältnissen klaglos seien. Auch das Reichsgericht sagt
in seinem Erkenntnisse vom 22. Sept. 1888 (J.-M.-Bl. 89 8. 77
und Bd. XX VIS. 339), im Privatrechtstreite handele es sich um
den Schutz der als Rechtsgüter anerkannten Interessen der
Einzelnen. Es ist also nicht erforderlich, die „Vortheile“ im & 75
als Ausflüsse subjektiver Rechte ansehen und nachweisen zu
müssen. S. auch GEORG MEYER, „Der Staat und die erworbenen
Rechte“ 8. 10.
Abgesehen von & 76, der sich unmittelbar an den $ 75 an-
schliesst, gewährleistet das Gesetz den Schutz aller Rechtsgüter
im 8 1 II 17 Allg. L.-R. „Der Staat ist für die Sicherheit
seiner Unterthanen in Ansehung ihrer Personen, ihrer Ehre,
ihrer Rechte und ihres Vermögens zu sorgen verpflichtet.“
Deshalb .ist zur Klage wegen Beschädigung nicht nur der sub-