Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Im Uebrigen, anlangend die Frage nach der Entschädigung 
der Vortheile, braucht auf die Kabinetsordre nicht weiter ein- 
gegangen zu werden, weil das Gesetz vom 11. Mai 1842, welches 
ebenfalls in den $$ 1 und 4 von der Gewährung des Rechtsweges 
bei Verletzung „eines zum Privateigenthum gehörenden Rechts“ 
(5 1) bezw. „Eingriffen in Privatrechte“ spricht (8 4), in dem- 
selben Paragraphen als entschädigungberechtigend wieder die „Auf- 
opferung der Rechte und Vortheile“ des Einzelnen nennt. 
Damit ist der $ 75 Einl. vollständig aufrecht erhalten, denn das 
Wort „besonders“ in ihm bedeutet (im Gegensatz zu & 2 des 
Ges.) nichts weiter als subjektiv, individuell gewordenes Recht 
bezw. Vortheil. Uebrigens ist das Gesetz nicht materiell-recht- 
lichen Inhalts, sondern will nur die Zuständigkeit des ordentlichen 
(rerichts festlegen. Art. 9 der Verfassung schliesslich ist mit 
seiner Bestimmung: „Das Eigenthum ist unverletzlich“ so ver- 
waschener Natur, dass man daraus nur eine Anerkennung, aber 
keine Modifikation des $ 75 entnehmen kann. Eigenthum im 
allgemeinsten Sinne ist vielmehr mit Vermögen identisch und um- 
fasst somit Alles, was von Vermögenswerth für den Privaten ist. 
(Ueber die Auffassung des Art. 9 Seitens der Staatsregierung 
siehe unten beim gemeinen Recht.) Es bleibt also bei fol- 
sendem Resultate: Die Strassen der Städte, auf deren 
Anlage die äussere Existenz und Entwickelung derselben beruht, 
sind zur Bebauung mit Häusern bestimmt, für welche sie 
wiederum das nothwendige Verbindungs- und Verkehrsmittel 
bilden, sodass Häuser und Strassen der Natur der Sache 
nach sich gegenseitig bedingen. (Entsch. des R.-G. vom 
13. Febr. 1883, Bd. X S. 271.) Es liegt demgemäss kein Grund 
gegen die Annahme vor, dass die Anrechte der Änlieger als be- 
sondere Vortheile anzusehen sind, welche eben in der Thatsache 
der Adjacenz beruhen und nicht nur äusserlich mit dem „Rechte“ 
des Gemeingebrauchs zusammenfallen, sondern mit demselben 
identisch sind. Die Adjacenten haben, wie dies auch RıTTEr 
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