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Im Uebrigen, anlangend die Frage nach der Entschädigung
der Vortheile, braucht auf die Kabinetsordre nicht weiter ein-
gegangen zu werden, weil das Gesetz vom 11. Mai 1842, welches
ebenfalls in den $$ 1 und 4 von der Gewährung des Rechtsweges
bei Verletzung „eines zum Privateigenthum gehörenden Rechts“
(5 1) bezw. „Eingriffen in Privatrechte“ spricht (8 4), in dem-
selben Paragraphen als entschädigungberechtigend wieder die „Auf-
opferung der Rechte und Vortheile“ des Einzelnen nennt.
Damit ist der $ 75 Einl. vollständig aufrecht erhalten, denn das
Wort „besonders“ in ihm bedeutet (im Gegensatz zu & 2 des
Ges.) nichts weiter als subjektiv, individuell gewordenes Recht
bezw. Vortheil. Uebrigens ist das Gesetz nicht materiell-recht-
lichen Inhalts, sondern will nur die Zuständigkeit des ordentlichen
(rerichts festlegen. Art. 9 der Verfassung schliesslich ist mit
seiner Bestimmung: „Das Eigenthum ist unverletzlich“ so ver-
waschener Natur, dass man daraus nur eine Anerkennung, aber
keine Modifikation des $ 75 entnehmen kann. Eigenthum im
allgemeinsten Sinne ist vielmehr mit Vermögen identisch und um-
fasst somit Alles, was von Vermögenswerth für den Privaten ist.
(Ueber die Auffassung des Art. 9 Seitens der Staatsregierung
siehe unten beim gemeinen Recht.) Es bleibt also bei fol-
sendem Resultate: Die Strassen der Städte, auf deren
Anlage die äussere Existenz und Entwickelung derselben beruht,
sind zur Bebauung mit Häusern bestimmt, für welche sie
wiederum das nothwendige Verbindungs- und Verkehrsmittel
bilden, sodass Häuser und Strassen der Natur der Sache
nach sich gegenseitig bedingen. (Entsch. des R.-G. vom
13. Febr. 1883, Bd. X S. 271.) Es liegt demgemäss kein Grund
gegen die Annahme vor, dass die Anrechte der Änlieger als be-
sondere Vortheile anzusehen sind, welche eben in der Thatsache
der Adjacenz beruhen und nicht nur äusserlich mit dem „Rechte“
des Gemeingebrauchs zusammenfallen, sondern mit demselben
identisch sind. Die Adjacenten haben, wie dies auch RıTTEr
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