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(S. 16 und 29) anführt, keinen dem Gemeingebrauche ungleich-
artigen Anspruch auf Benutzung der Strasse, sondern denselben,
nur einen potenzirten, von besonderem Vermögenswerthe; sie sind
mit einem Worte die Nächsten am Gemeingebrauche, weil sie
naturgemäss die Strasse am Meisten benützen. Dieser besondere
Vortheil fliesst aus dem von der Rechtsordnung anerkannten Zu-
stande der Dinge, der dadurch zum Rechtszustande geworden ist.
Ein subjektives Recht ist er nicht. Die Konstruirung eines
solchen ist nicht nöthig, da auch der Vortheil rechtlich geschützt
ist. Der Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Herkunft, da er mit
dem Gemeingebrauche identisch ist. Zu entschädigen ist die Hin-
gabe des besonderen Vortheils, wenn sie sich als Aufopferung
charakterisirt.
In dem Begriffe „Aufopferung“ liegt das Nichtalltägliche.
ÜBBELOHDE (Forts. von GLück’s Pandekten) meint, dass die
ordnungsmässig beschlossene Aufhebung des Gemeingebrauches
einen Eintschädigungsanspruch nicht begründe, so weit sie sich
auf solche Vortheile beschränke, welche auch Anderen als den
Anliegern zukommen. Die Erklärung hierzu giebt 0. MAYER
(II S. 136/351): „Nachtheil von einer Strassenänderung können
auch Andere haben, die nicht unmittelbar angrenzen, namentlich
die Nachbarn, vor deren Grundstück die Strasse unberührt be-
stehen bleibt; sie können durch die Unterdrückung der Fort-
setzung derselben genöthigt sein, Umwege zu machen oder sind
vielleicht in eine Sackgasse gerathen; aber ihre Grundstücke
bleiben benutzbar, zugänglich. Niemand als der Anlieger hat
den unmittelbaren Schaden, die Anderen haben noch andere
Zugänge. Die Erklärung dafür, dass für Entziehung entfernterer
Vortheile kein Erfolg zu leisten ist, liegt in dem Institute der
öffentlich-rechtlichen Entschädigung. Man braucht daher nicht
ein subjektives Recht zu konstruiren. Die Entschädigungspflicht
begreift durchaus nicht schlechthin jeden Nachtheil, der Jemandem
aus den Massregeln der öffentlichen Verwaltung erwächst. Es