Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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vom 1. August 1883 der Wegepolizeibehörde vorbehaltlich der 
hier gegen die Anordnung nachgelassenen Rechtsmittel über- 
tragen. (O.-V.-G. Bd. XXV S. 216, Entsch. vom 7. Nov. 1893.) 
(Die Wegepolizeibehörde ist der Regel nach die Ortspolizei- 
behörde. Chausseebaupolizeibehörde ist der Regierungspräsident, 
Chausseeverkehrspolizeibehörde der Landrath. Die Unterhaltung 
der städtischen Bürgersteige liegt, wo die Strasse Chaussee, d.h. 
Land- und Heerstrasse ist, dem Chausseebaupflichtigen nicht ob. 
O.-V.-G. vom 16. März 1887.) Steig und Strasse stehen also immer 
unter der Obhut der Polizei. Sie ist es, welche nöthigenfalls 
wegen Abstellung von Mängeln angegangen werden muss. Die 
Strasse als Objekt gemeinen Eigenthums dient im Gegensatze zu 
dem besonderen Staatsgute bestimmungsgemäss öffentlichen und 
nicht privatwirthschaftlich-fiskalischen Zwecken. Allein das ändert 
nach Annahme von AnscHüTz (8. 88) nichts an der rechtlichen 
Natur des gemeinen Eigenthums, welches nach seiner Meinung 
Privatrecht bleibt. Er stützt sich dabei auf $ 25 IL 14 Allg. L.-R., 
wo es heisst: „Das gemeine Staatseigenthum ist den Domänen 
(d. h. den fiskalischen Sachen) völlig gleich zu achten.“ Dieser 
Paragraph bedeutet aber doch wohl nur den Ausdruck einer 
wissenschaftlichen Auffassung der Redaktoren des Landrechts vom 
gemeinen Eigenthume, über den die neuere Erkenntniss der: 
Wissenschaft hinweggehen kann, zumal durch positivrechtlichen 
Satz die Aufsicht über die Wege der Polizei übertragen ist, und 
die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen das gemeine 
Eigenthum trotz jenes Paragraphen treffen. So urtheilt denn 
auch O. MAYER (II 8$ 35, 36), dass öffentliches Eigenthum 
öffentlich-rechtliches Eigenthum sei. Die Bedeutung der öffent- 
lichen Sache bestehe darin, dass die rechtliche Herrschaft, in 
welcher sie steht, nach öffentlichem Rechte beurtheilt werde. 
Wenn man nun auch AnscHürz darin Recht geben kann, dass 
im Allgemeinen das civile Eigenthum an den öffentlichen Sachen 
nicht untergegangen ist, soweit es sich nämlich um privatwirth-
	        
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